RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104 Terminsgebühr für Besprechungen im Verfahren der einstweiligen AnordnungOLG München, Beschl. v. 27.08.2010 – 11 W 331/10 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 419 f.
Eine Besprechung zur Erledigung eines Verfahrens löst auch dann eine Termingebühr aus, wenn für dieses Verfahren (hier auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist. Leitsatz des Verfassers des RVGreports