VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var., Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 Terminsgebühr für Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens auch in Verfahren, in denen keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben istOLG München, Beschl. v. 27.08.2010 – 11 W 331/10 Fundstelle:
Besprechungen des Anwalts zur Erledigung eines Verfahrens lösen auch dann eine Terminsgebühr aus, wenn für das Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist. Die einschränkende Voraussetzung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV gilt nicht für die Terminsgebühr der Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV. Leitsatz der Schrifleitung der AGS