VV RVG Nr. 3104, 3105
Terminsgebühr bei Klagerücknahme und Säumnis der Gegenpartei
LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.08.2010 – 5 Ta 135/10 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 386 ff.
Die Rücknahme der Klage in einem Gerichtstermin, in dem eine Partei (Gegenseite) nicht erschienen ist, begründet eine 1,2-fache Terminsgebühr.
Leitsatz des Gerichts