RVG VV Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b), Nr. 3500

Vergütung für Beschwerde gegen Kostenentscheidung des Familiengerichts

OLG Hamm, Beschl. v. 07.03.2013 – 6 WF 55/12 Fundstelle: AGS 2013, S. 171 ff.


Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Familiengerichts entsteht dem Anwalt nur eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV.


Leitsatz der Schriftleitung AGS


BRAO § 43 c; FAO § 5 Abs. 1, Abs. 4; FAO a. F. § 5 S. 1 u. 3; GG Art. 12 Abs. 1, 20 Abs. 3

Gewichtung von Fallzahlen für Fachanwaltstitel

BGH, Urt. v. 08.04.2013 – AnwZ (Brfg) 54/11 (AnwGH Niedersachsen) Fundstelle: NJW 2013, S. 1599 ff.

  1. Die Gewichtungsregelung des § 5 Abs. 4 FAO ist keine Ausnahmebestimmung; jeder eingereichte Fall ist darauf zu prüfen, ob eine Minder- oder Höhergewichtung angezeigt ist.

  2. § 5 Abs. 1 FAO geht von dem Grundsatz aus, dass der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen schon mit dem Nachweis der vorgegebenen Fallzahlen aus den betreffenden Bereichen des jeweiligen Fachgebiets belegt ist; soll hiervon abgewichen werden, müssen tragfähige Anhaltspunkte vorliegen, welche die zuverlässige Beurteilung zulassen, dass der zu beurteilende Fall außerhalb der Bandbreite eines durchschnittlichen Falls liegt.

  3. Eine – auch erhebliche - Mindergewichtung ist vorzunehmen, wenn Wiederholungsfälle eng miteinander verknüpft sind, etwa weil ihnen im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt zu Grunde liegt oder sie Teil eines Verfahrensverbundes sind (im Anschluss an Senat, FamRZ 2009, 1320 = BeckRS 2009, 12395 Rdnrn. 21, 30 f.).

  4. Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (§ 43 c Abs. 1 BRAO) ist auch in Bezug auf die Höher- oder Mindergewichtung rechtlich gebunden und unterliegt einschließlich der ihr vorausgehenden Würdigung des Fachausschusses (§ 43 c Abs. 2 BRAO) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich uneingeschränkt der richterlichen Nachprüfung (im Anschluss an Senat, NJW 1997, 1307; NJW 2003, 741).

  5. Die Gewichtungsregelung des § 5 Abs. 4 FAO steht mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen in Einklang.

Leitsatz des Gerichts

BRAO §§ 43 c Abs. 4 S. 2, 59 b; FAO § 15 Abs. 1, Abs. 2; VwGO §§ 112 e S. 2, 113 Abs. 1 S. 1

Zulässiges Nachreichen von Fortbildungsnachweisen für Fachanwälte

BGH, Urt. v. 08.04.2013 – AnwZ (Brfg) 16/12 Fundstelle: NJW 2013, S. 2364 f.

  1. Die Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 43 c Abs. 4 S. 2 BRAO, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 FAO steht erst am Ende des betreffenden Jahres fest. Die Anwaltskammer kann jedoch im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens auch später eingetretene Umstände berücksichtigten, etwa eine Nachholung der versäumten Fortbildung.

  2. § 15 Abs. 3 FAO begründet zwar eine „Bringschuld“ des Fachanwalts, die Erfüllung seiner Fortbildungspflicht nachzuweisen. Die Nachweise unterliegen aber keiner Ausschlussfrist und können daher im behördlichen und gerichtlichen Verfahren nachgereicht werden; zu berücksichtigen ist der gesamte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Streitstoff (§ 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO, § 108 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

  3. Der Verstoß gegen die aus § 15 Abs. 3 FAO folgende Pflicht, die Erfüllung der Fortbildungspflicht unaufgefordert nachzuweisen, rechtfertigt für sich genommen nicht den Widerruf der Erlaubnis den Fachanwaltstitel zu führen, nach § 43 c Abs. 4 S. 2 BRAO.

Leitsatz der Redaktion der NJW-Spezial

 

BerHG §§ 2 Abs. 2, 6; RVG § 44

Vier Angelegenheiten im Rahmen der Beratungshilfe anlässlich der Trennung der Ehegatten

OLG Schleswig, Beschl. v. 25.04.2013 – 9 W 41/13 Fundstelle: AGS 2013, S. 301 ff.


  1. Den §§ 2 Abs. 2, 6 BerHG lässt sich keine Definition des Begriffs „Angelegenheit“ entnehmen. Deshalb kann grundsätzlich das entsprechende Begriffsverständnis aus dem RVG auf das BerHG übertragen werden.

  2. Im Bereich familienrechtlicher Beratungsgegenstände werden unterschiedliche juristische Auffassungen vertreten. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass in generalisierender Betrachtung von bis zu vier möglichen Angelegenheiten auszugehen sei, nämlich:

  • Scheidung als solche,
  • persönliches Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),
  • Fragen im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat,
  • Finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhalt, Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung).

Leitsatz der Schriftleitung AGS

RVG §§ 46 Abs. 1, 47 Abs. 1; BGB §§ 670, 675

Vorschussanspruch des PKH-Anwalts für Privatgutachtenkosten

OLG Hamm, Beschl. v. 14.05.2013 – 25 W 94/13 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 307 ff.

Zu der Vergütung eines PKH-Anwalts im Sinne des § 47 Abs. 1 RVG zählen auch Auslagen, soweit sie zur sachgemäßen Durchführung seines Antrags erforderlich sind, z. B. die Kosten für die Einholung eines für die sachgerechte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung seiner Partei erforderlichen Privatgutachtens. Dem beigeordneten Rechtsanwalt ist für derartige Auslagen aus der Staatskasse ein angemessener Vorschuss gem. § 47 Abs. 1 S. 1 RVG zu gewähren.

Leitsatz des Gerichts

BRAO § 59 a Abs. 1 S. 1

Sind Ärzte und Apotheker sozietätsfähig?

BGH, Beschl. v. 16.05.2013 – II ZB 7/11 Fundstelle: NJW-Spezial 2013, S. 478

Das für Anwälte geltende Verbot, sich mit Ärzten und Apothekern beruflich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu verbinden, ist nach Überzeugung des BGH mit dem Grundgesetz unvereinbar.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

Anmerkung:

Der BGH hatte in einer Partnerschaftsregistersache über die Beschwerde eines Rechtsanwalts und einer Ärztin und Apothekerin zu entscheiden, die eine gemeinsame Partnerschaftsgesellschaft zur Eintragung in das Partnerschaftsregister angemeldet hatten. Die Anmeldung wurde durch das Amtsgericht unter Verweis auf § 59 a BRAO zurückgewiesen, wonach sich Rechtsanwälte nur mit den dort benannten Berufen soziieren dürfen, wozu Ärzte und Apotheker nicht gehören.

Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob § 59 a Abs. 1 BRAO mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

FamGKG §§ 48 Abs. 1, 3, 51; ZPO § 9; BGB § 1361 b Abs. 3 S. 2

Verfahrenswert eines Antrags auf laufende Nutzungsentschädigung

OLG Koblenz, Beschl. v. 18.06.2013 – 13 WF 515/13 Fundstelle: AGS 2013, S. 287 f.

Der Verfahrenswert eines Antrags auf laufende Nutzungsentschädigung während der Trennung berechnet sich grundsätzlich nach dem Regelwert des § 48 Abs. 1 FamGKG und beträgt 3.000,00 EUR.


Leitsatz der Schriftleitung der AGS

In den nächsten Tagen werden alle wahlberechtigten Kolleginnen und Kollegen ihre Stimmzettel für die Wahl zur 7. Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte NRW, die vom 25.09. bis zum 15.10.2013 stattfinden wird, erhalten.

Nutzen Sie Ihre Chance, Ihre Interessen in der Vertreterversammlung zu stärken und nehmen Sie an der Wahl teil!

Bedenken Sie: Auch im stressigen anwaltlichen Berufsalltag muss Zeit dafür sein, sich nicht nur den Mandanteninteressen, sondern auch der eigenen Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung zu widmen!

Die Vertreterversammlung ist das wichtigste Organ des Versorgungswerks. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes, stellt den Jahresabschluss fest, entscheidet über Beiträge und die Bemessung der Leistungen.

Deshalb nochmals der Appell: Legen Sie Ihren Stimmzettel nicht beiseite, sondern nehmen Sie an der Wahl teil und wirken Sie an Ihrer berufsständischen Zukunftsvorsorge mit. Jede Stimme zählt!

Das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts wurde am 31.08.2013 ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt vom 06.09.2013 verkündet. Es kann damit wie geplant am 01.01.2014 in Kraft treten. Das neue Gesetz soll die Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe effizienter gestalten und die missbräuchliche Inanspruchnahme verhindern. Die Regelungen zur Beratungshilfe setzen darüber hinaus eine Entscheidung des BVerfG zur Einbeziehung steuerrechtlicher Angelegenheiten in die Beratungshilfe um. Außerdem wird der Kreis der die Beratungshilfe erteilenden Personen über die Rechtsanwälte hinaus auf die Angehörigen der steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe sowie auf die Rentenberater erweitert.

Weiterführender Link:

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) wird zum 01.01.2016 für jede Rechtsanwältin/jeden Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einrichten, über das zukünftig die elektronische Kommunikation abgewickelt wird (Weitere Informationen zum Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs finden Sie hier). Derzeit befindet sich die BRAK in der Konzeptionsphase des Projektes. Dabei legt sie besonderen Wert darauf, möglichst viele zukünftige Nutzer und Beteiligte in diesen Prozess einzubinden und bittet Sie um Ihre Mithilfe.

Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte ist am 18.07. verkündet worden. Das neue Gesetz tritt im Wesentlichen zum 01.07.2014 in Kraft.

Durch die Neuregelung soll eine Restschuldbefreiung bereits nach drei (und nicht wie bisher nach sechs Jahren) ermöglicht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner innerhalb dieses Zeitraums mindestens 35 % der Gläubigerforderung erfüllt und die Verfahrenskosten begleicht. Daneben wird das Insolvenzplanverfahren für Verbraucherinsolvenzen geöffnet. Schuldner können danach gemeinsam mit ihren Gläubigern den Weg einer Entschuldung individuell erarbeiten.

 

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Suche nach Pflichtverteidigern

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Liste § 135 Abs. I FamFG

Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.

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Informationen zu beA-Störungen

Die Bundesrechtsanwaltskammer hält Informationen über Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unter dem nachstehenden Button vor:

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