RVG § 21 I; RVG VV Nr. 3104; ZPO § 321 a

Neuer Rechtszug bei Entscheidungsaufhebung durch ein Verfassungsgericht

BGH, Beschluss vom 19.9.2013 - IX ZB 16/11

Fundstelle: NJW 2013, S. 3453 f.

 

1.

Hebt ein Verfassungsgericht die Entscheidung eines Gerichts auf und verweist die Sache an dieses zurück, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.

Leitsatz des Gericht

2.

Dem Rechtsanwalt ist in diesem Fall gem. § 21 I RVG die entstandene Mehrarbeit zu vergüten.


Leitsatz der Redaktion der NJW