§§ 47 Abs. 1, 58, 59 RVG; Nr. 1008, 3102, 3106 VV RVG
Anspruch des PKH-Anwalts gegen die Staatskasse bei Vertretung eines bedürftigen und eines leistungsfähigen Streitgenossen
Bay. LSG, Beschl. v. 31.7.2013 - L 15 SF 5/13 B Fundstelle: RVG Report 2013, S. 467 ff.
Wird von mehreren Streitgenossen nicht allen Streitgenossen Prozesskostenhilfe bewilligt, hat der beigeordnete Anwalt, der auch den/die anderen, nicht bedürftigen Streitgenossen vertritt, hinsichtlich der gegen die Staatskasse entstandenen Verfahrensgebühr nicht nur auf die Erhöhungsbeträge nach Nr. 1008 VV RVG Anspruch, welche auf die bedürftigen Streitgenossen fallen.
2.
In gleicher Weise darf dem beigeordneten Anwalt nicht die Terminsgebühr mit der Begründung vorenthalten werden, er könne sich deswegen an dem nicht bedürftigen Streitgenossen schadlos halten.
3.
Gegebenenfalls kann die Staatskasse Regress beim nicht bedürftigen Streitgenossen nehmen. Für eine Vorabkürzung der Anwaltsvergütung besteht jedoch kein Raum.
Leitsatz des Gerichts