Seit dem 01.01.2014 gelten für die Prozesskostenhilfe neue Freibeträge. Nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2014 sind nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b, Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei folgende Beträge abzusetzen:

 

  • für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, 206 Euro,
  • für Parteien und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner, 452 Euro,
  • für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter
    • für Erwachsene 362 Euro,
    • für Jugendliche von Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres 341 Euro,
    • für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 299 Euro,
    • für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 263 Euro.

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