Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat nunmehr den Verordnungsentwurf über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren, die auf der Grundlage des § 6 des Mediationsgesetzes erlassen werden soll, vorgelegt. Die Verordnung soll die Aus- und Fortbildung zum bzw. des zertifizierten Mediators sowie die Anforderungen an die Ausbildungseinrichtungen regeln. Dabei wird insgesamt sehr großer Wert auf die Eigenverantwortung des Mediators gelegt und keine gesonderte Zertifizierungsstelle vorgesehen.


Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass sich „Zertifizierter Mediator“ nennen kann, wer über eine Ausbildung verfügt, die insgesamt mindestens 120 Zeitstunden umfasst und inhaltlich den Ausbildungsanforderungen des Katalogs aus der Anlage zu der Verordnung entspricht. Diese Anforderungen gehen zurück auf die Formulierungen der Expertenkommission im Bundesjustizministerium, in der für die BRAK der Vorsitzende des Ausschusses Außergerichtliche Streitbeilegung mitgewirkt hat. Hat der Mediator eine solche Ausbildung bei einer nach § 7 der Verordnung geeigneten Ausbildungseinrichtung absolviert und verfügt er über die Grundqualifikationen „berufsqualifizierender Abschluss“ und „zweijährige praktische berufliche Tätigkeit“, so darf er sich „Zertifizierter Mediator“ nennen. Ihm obliegt es dann, sich regelmäßig fortzubilden, und zwar innerhalb von zwei Jahren im Umfang von 20 Zeitstunden (§ 4 der Verordnung). Außerdem hat der zertifizierte Mediator regelmäßig Mediationsverfahren durchzuführen, und zwar innerhalb von zwei Jahren mindestens vier Mediationsverfahren als Mediator oder Co-Mediator. Die Verfahren sind zu dokumentieren (§ 5 der Verordnung). Ferner soll die Verordnung die Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen sowie Regelungen über die von der Aus- oder Fortbildungseinrichtung ausgestellte Bescheinigung enthalten.

Nach der Begründung ist ausdrücklich beabsichtigt, kein „behördliches Zulassungssystem oder eine behördliche Kontrolle der Ausbildung einzurichten“. Damit entspricht der Verordnungsentwurf dem im Gesetzgebungsverfahren von der BRAK unterbreiteten Vorschlag, der es als ausreichend gelten lassen wollte, wenn der zertifizierte Mediator über eine geeignete Ausbildung verfügt.

Es steht nach der Begründung zu dem Verordnungsentwurf den interessierten Kreisen frei, sich auf eigene Initiative auf ein privatrechtliches „Gütesiegel“ für solche Ausbildungen zu einigen, die den festgelegten Anforderungen entsprechen. Damit ist jedenfalls nicht vorgesehen, dass eine Zertifizierung – auch auf freiwilliger Basis – der Mediatoren selbst durch eine privatrechtliche Stelle erfolgen soll. Es kann lediglich den Ausbildungseinrichtungen ein privatrechtliches Gütesiegel verliehen werden.

Die beteiligten Verbände haben nun Zeit, bis Ende April zu dem Verordnungsentwurf Stellung zu nehmen.

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