Die Gesamtzahl der erworbenen Fachanwaltstitel stieg im vergangenen Jahr auf 50.840. (Stichtag 01.01.) Stärkste Fachanwaltschaft ist weiterhin die für Arbeitsrecht (10.010), gefolgt von der Fachanwaltschaft für Familienrecht (9.367). Die älteste Fachanwaltschaft (für Steuerrecht) belegt mit 4.923 Fachanwälten Platz 3, gefolgt von der Fachanwaltschaft für Verkehrsrecht (3.591), der Fachanwaltschaft für Miet- und Wohnungseigentumsrecht (3.287) und Fachanwaltschaft für Strafrecht (3.215).

BRAO § 43 a Abs. 3

Unsachliche Äußerungen

BGH, Beschluss vom 01.12.2014 - AnwZ (Brfg) 29/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, 158 f.

Die Bezeichnung des gegnerischen Anwalts als Betrüger und die Drohung mit einer Strafanzeige verstoßen gegen das Sachlichkeitsgebot.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

BRAO §§ 45 I Nr. 1, III, 113; BORA § 3 II 2; SGB V §§ 4 I, 77 V, 106 IV; SGG § 78

Sozietätserstreckung des Tätigkeitsverbots wegen nichtanwaltlicher Vorbefassung

BGH, Urteil vom 03.11.2014 - AnwSt (R) 4/14

Fundstelle: NJW 2015, S. 567 ff.

1.

Angehöriger des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 45 I Nr. 1 BRAO ist auch, wer als Nichtbeamter (und nicht dauerhaft im öffentlichen Dienst Angestellter) im Rahmen der Befugnisse der Behörde, für die er auftritt, hoheitlich tätig wird, selbst wenn diese Tätigkeit ehrenamtlich ist; das gilt auch für den Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses einer kassenärztlichen Vereinigung.

2.

Die Erstreckung des Tätigkeitsverbots nach § 45 I BRAO auf einen Sozius (§ 45 III BRAO) setzt voraus, dass dieser die tatsächlichen Umstände kennt (bzw. kennen muss), die das Tätigkeitsverbot begründen.

3.

Das Einverständnis (hier: der kassenärztlichen Vereinigung) mit der Mandatserteilung im Sinne von § 3 II 2 BORA schließt auch im Fall der Sozietätserstreckung gem. § 45 III BRAO einen Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot nicht aus.

Leitsatz der Redaktion der NJW

BRAO § 43 b; BORA § 7 I, II; UWG § 4 Nr. 11

Zulässige Anwaltswerbung mit Spezialisierung - Spezialist für Familienrecht

BGH, Urteil vom 24.07.2014 - I ZR 53/13

Fundstelle: NJW 2015, S. 704 ff.

1.

Entsprechen die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts, der sich als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht, den an einen Fachanwalt zu stellenden Anforderungen, besteht keine Veranlassung, dem Rechtsanwalt die Führung einer entsprechenden Bezeichnung zu untersagen, selbst wenn beim rechtsuchenden Publikum die Gefahr einer Verwechslung mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Familienrecht“ besteht.

2.

Der sich selbst als Spezialist bezeichnende Rechtsanwalt trägt für die Richtigkeit seiner Selbsteinschätzung die Darlegungs- und Beweislast.

Leitsatz des Gerichts

In einer entsprechenden Pressemitteilung hat sich die BRAK erneut nachdrücklich gegen eine anlasslose flächendeckende Speicherpflicht von Verkehrsdaten gewendet. Ein am 15.05.2015 vom Bundesjustizministerium übersandter Gesetzentwurf zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten sieht vor, dass Telekommunikationsunternehmen verpflichtet werden, sämtliche Verkehrsdaten für zehn Wochen und Standortdaten für vier Wochen zu speichern. Auch die Daten von Berufsgeheimnisträgern sollen gespeichert werden. Zum Schutz der Verschwiegenheit soll lediglich ein Abrufverbot gelten.

Vom Ministerium werde dabei verkannt, heißt es in der Mitteilung, dass die anwaltliche Verschwiegenheit für die betroffenen Mandanten von existenzieller Bedeutung ist. Das Speichern von Daten darüber, wer, wann und wie lange mit seinem Rechtsanwalt kommuniziert hat, widerspreche dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz.

Kritisiert wird von der BRAK auch das Verfahren: Das Bundesjustizministerium hat den Gesetzentwurf den Verbänden lediglich zur Kenntnisnahme und nicht wie sonst üblich zur Stellungnahme übersandt und gleichzeitig angekündigt, die Befassung im Kabinett in Kürze einzuleiten.

Weiterführender Link:

Die BRAK hat zum Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte eine Stellungnahme abgegeben. Vorangegangen war eine intensive Befassung sowohl des Berufsrechtsausschusses der BRAK als auch der Hauptversammlung mit der Thematik.

Die BRAK begrüßt die im Entwurf vorgesehene statusbegründende Norm, die den Syndikusrechtsanwalt als Anwaltstyp sui generis mit modifizierten Pflichten, aber auch mit eingeschränkten Rechten definiert.

Am 27.04.2015 wurde im Bundesgesetzblatt die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung zu den §§ 850c und 850f ZPO veröffentlicht. Danach beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag nach § 850c Abs. 1 und 2 Satz 2 ab dem 1. Juli 1.073,88 EUR (bisher: 1.045,04 Euro). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 404,16 Euro (bisher: 393,73 Euro) für die erste und um jeweils weitere 225,17 Euro (bisher 219,12 Euro) für die zweite bis fünfte Person.

Weiterführender Link:

BGBl. I 2015, 61

Das Bundesjustizministerium hat Ende April nun offiziell den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte den Verbänden zur Stellungnahme übersandt. In dem Entwurf ist vorgesehen, Syndikusanwälten auch für die Tätigkeit innerhalb ihres Dienstverhältnisses einen anwaltlichen Status zu verleihen, wenn sie zuvor bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer als Syndikusrechtsanwalt zugelassen wurden. Bisher galt nach der von der Rechtsprechung entwickelten so genannten „Zwei-Berufe-Theorie“ lediglich die Tätigkeit außerhalb des Dienstverhältnisses als anwaltliche Tätigkeit.

Aufgrund einer Klage eines Mitgliedes der Rechtsanwaltskammer Hamm gegen die beA-Umlage musste sich der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Frage befassen, ob die beA-Umlage als solche, aber auch der Beschluss der Kammerversammlung zur beA-Umlage vom 09.04.2014 rechtlich zu beanstanden sind, ggfs. die gesetzliche Grundlage dafür fehle und damit ggfs. auch der Beschluss der Kammerversammlung vom 09.04.2014 unwirksam ist.

Nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen ist dies nicht der Fall und für die Erhebung der beA-Umlage durch die Rechtsanwaltskammer Hamm gibt es eine entsprechende gesetzliche Grundlage wie auch einen rechtmäßigen Beschluss der Kammerversammlung. Die Einzelheiten können Sie hier nachlesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

Die Kammerversammlung hat am 22.04.2015 beschlossen, dass die be-Umlage 2016 67,00 € für jedes Kammermitglied beträgt. Dies ist exakt der Betrag, der von der Bundesrechtsanwaltskammer, entsprechend der Mitgliederzahl der RAK Hamm von der RAK Hamm angefordert werden wird.

Die BRAK hat auf ihrer diesjährigen Frühjahrshauptversammlung am 17.04.2015 den Anfang April bekanntgewordenen Referentenentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte intensiv diskutiert. Der Entwurf, so die überwiegende Auffassung der Kammerpräsidenten, schafft eine geeignete Grundlage zur Lösung der durch die Entscheidungen des Bundessozialgerichtes aus dem vergangenen Jahr aufgeworfenen berufsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Probleme. Er greift wesentliche Anregungen der Stellungnahme der BRAK zum Eckpunktepapier auf und beseitigt zahlreiche dort noch vorhandene Unschärfen.

Kritik wurde von der Versammlung an der beabsichtigten Ausgestaltung der Beteiligung der Rentenversicherung am Zulassungsverfahren der Syndikusrechtsanwälte und an den Regelungen zum nur noch eingeschränkt geltenden Vertretungsverbot geübt. Hier sieht die BRAK deutlichen Änderungsbedarf.

Auch in der Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer am 22.04.2015 war der Referentenentwurf des BMJV das beherrschende Thema. Mehrheitlich wurde hierzu folgender Beschluss gefasst:

" Im Interesse der Einheit der Rechtsanwaltschaft werden sich Vorstand und Präsidium bei der BRAK, und – soweit rechtlich zulässig – der Politik und den am Gesetzgebungsprozess und der Gesetzesumsetzung beteiligten Institutionen dafür einsetzen, dass gesetzliche Regelungen – insbesondere auch im Berufsrecht – getroffen werden, welche

a)
anerkennen, dass die Tätigkeit von Syndikusanwälten für einen nicht-anwaltlichen Arbeitgeber auch als anwaltliche Tätigkeit ausgeübt werden kann und Syndikusanwälte, angestellte Kanzleianwälte sowie freiberuflich tätige Rechtsanwälte grundsätzlich – mit ggf. gebotenen berufsrechtlichen Differenzierungen im Detail – gleich behandelt werden, und die

b)
es ermöglichen, dass weiterhin (bzw. wieder) alle Kolleginnen und Kollegen die Möglichkeit haben, für jedwede Anwaltstätigkeit Beiträge anstatt in die gesetzliche Rentenversicherung in ein anwaltliches Versorgungswerk zu entrichten – also auch wenn sie diese anwaltliche Arbeit bei anwaltlichen oder nicht anwaltlichen Arbeitgebern in einem Anstellungsverhältnis leisten.

Im Bemühen um derartige Regelungen werden Vorstand und Präsidium insbesondere das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, derzeit Referentenentwurf Stand 26.03.2015, 22:01 Uhr, unterstützen, das das Papier „Neuregelung des Rechtes der Syndikusanwälte, Eckpunkte“ umsetzt, welches das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 13.01.2015 der Öffentlichkeit vorgestellt hat.
Dabei ist sorgfältig darauf zu achten, dass es nicht zu einer Umgehung des § 46 BRAO kommt."

Weiterführende Links:

Unterkategorien

Seite 119 von 276

Suche nach Pflichtverteidigern

Die Suche nach Pflichtverteidigern ist im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) möglich.

Suche nach Pflichtverteidigern

Liste § 135 Abs. I FamFG

Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.

weitere Informationen

Informationen zu beA-Störungen

Die Bundesrechtsanwaltskammer hält Informationen über Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unter dem nachstehenden Button vor:

Informationen zu beA-Störungen