Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die Informationswebseite zum besonderen elektronischen Postfach (beA) online gestellt. Die Homepage gibt umfassende Auskünfte rund um die neuen digitalen Postfächer, die ab 1.1.2016 alle in der Bundesrepublik zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte besitzen werden. Das beA bietet die Möglichkeit, mit anderen Rechtsanwälten und sukzessive mit der Justiz zu kommunizieren. Spätestens ab 2022 wird die Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und Justiz ausschließlich über das beA laufen.

Die BRAK hat einen neuen Beitrag zum beA verfasst, der im BRAK-Magazin Heft 3/2015 erscheinen wird und den wir vorab unseren Mitgliedern gern auch schon auf unserer Homepage zugänglich machen wollen.

In diesem Beitrag wird die Nutzung des beA schon etwas konkreter formuliert, so dass das beA langsam doch immer mehr Konturen bekommt.

RVG § 21

Verfahren nach Zurückverweisung neue Angelegenheit

AG Wernigerode, Beschluss vom 30.01.2015 - 7 Ds 835 Js 81311/12

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 137

Das Verfahren nach Zurückverweisung ist eine neue Angelegenheit, mit der Folge, dass die gerichtliche Verfahrensgebühr noch mal entstehen kann.

Leitsatz des Verfassers RVGreport

RVG § 14

Bemessung der Rahmengebühr im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren

AG Meißen, Beschluss vom 23.01.2015 - 13 OW 703 Js 22714/12

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 136 f.

Anwaltliche Tätigkeiten in Verkehrsordnungswidrigkeiten sind nicht grundsätzlich lediglich als unterdurchschnittlich einzustufen.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG VV Nr. 4102

Täter-Opfer-Ausgleichsgespräche

LG Saarbrücken, Beschluss vom 22.01.2015 - 3 KLs 3/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 183 f.

  1. Für das Entstehen der Terminsgebühr Nr. 4102 Ziff. 4 VV RVG genügt zum einen die Besprechung eines Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA) durch die Verfahrensbeteiligten, sei es nun in einem streitigen oder einvernehmlichen Gespräch. Der ursprüngliche Zweck eines Treffens ist nicht entscheidend, insoweit ist auch ein ,,Spontan-Termin“ möglich.
  2. Die Gebühr Nr. 4102 Ziff. 4 VV RVG honoriert keine Anbahnungs- oder Sondierungsgespräche im Rahmen des TOA. Diese werden durch die allgemeine Verfahrensgebühr abgegolten.

Leitsatz des Gerichts

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1; RVG VV Nr. 3100; RVG § 15 a Abs. 2

Keine Anrechnung vorgerichtlicher Kosten aus einer Vergütungsvereinbarung auf die Verfahrensgebühr bei Anerkenntnis

OLG Hamburg, Beschluss vom 16.12.2014 - 8 W 131/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 150 ff.

  1. Eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG kommt nicht in Betracht, wenn im Verhältnis zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, sondern die Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung getroffen hat.
  2. Die erstattungspflichtige Gegenpartei kann sich gem. § 15 a Abs. 2 RVG auch dann nicht auf die Anrechnung berufen, wenn sie die vorgerichtlichen Kosten in Kenntnis der Vergütungsvereinbarung anerkannt hat.

Leitsatz des Verfassers RVGReport

FamGKG § 50; FamFG §§ 217, 221 ff.

Verfahrenswert in Anpassungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG

OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2014 - 2 WF 192/14

Fundstelle: AGS 2015, S. 137 f.

Der Verfahrenswert eines Anpassungsverfahrens nach den §§ 33, 34 VersAusglG richtet sich nach § 50 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. FamGKG und ist mit 20 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten zu bewerten.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG § 45 Abs. 3; RVG VV Nrn. 4100 ff.

Vertretung des Pflichtverteidigers in der Hauptverhandlung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2014 - 2 Ws 553/14

Fundstelle: AGS 2015, S. 29 ff.

Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Verteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger beigeordnet worden ist, beschränkt sich nicht auf die Terminsgebühren, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände aus Teil 4 Abschnitt 1 VV.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

FamGKG § 51 Abs. 1; FamFG § 239

Verfahrenswert bei Abänderung von statischem auf dynamischen Unterhaltstitel

OLG Hamm, Beschluss vom 17.10.2014 - II-2 WF 184/14

Fundstelle: AGS 2015, S. 40 f.

  1. Verfolgt der Antragsteller in einem Abänderungsverfahren das Begehren, den Antragsgegner zur Zahlung von 100 % des Mindestunterhalts zu verpflichten, nachdem dieser vor Verfahrenseinleitung bereits eine Jugendamtsurkunde in statischer Form über den aktuell geschuldeten Unterhaltsbetrag hat errichten lassen, richtet sich der Verfahrenswert nach dem Interesse des Antragstellers, anstelle eines statischen über einen dynamischen Titel zu verfügen, und nicht nach dem vollen Wert des dynamischen Titels.
  2. Der Verfahrenswert kann in einem solchen Fall auf 15 % der in zwölf Monaten ab Antragseinreichung anfallenden Unterhaltsbeträge geschätzt werden.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

GKG KostVerz. Nr. 9003

Keine Aktenversendungspauschale bei Gewährung von Akteneinsicht über ein Gerichtsfach

OLG Köln, Beschluss vom 16.10.2014 - 2 Ws 601/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 197 f.

Nach der Neufassung der Nr. 9003 KV GKG durch das 2. KostRMoG kann die Aktenversendungspauschale bei Gewährung von Akteneinsicht über ein Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes nicht mehr erhoben werden.

Leitsatz des Gerichts

FamFG § 113 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 3200, 3201

Erstattungsfähige Anwaltskosten bei zunächst fristwahrend eingelegter und dann zurückgenommener Beschwerde

OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.10.2014 - 5 WF 235/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 186 ff.

1.

Auch bei einer zunächst fristwahrend eingelegten Beschwerde gegen einen Beschluss des Familiengerichts ist es für den Beschwerdegegner notwendig, seinen erstinstanzlich tätig gewesenen Rechtsanwalt auch mit der Rechtsverteidigung für das Beschwerdeverfahren zu beauftragen.

2.

Die hierdurch angefallene 1,1 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200, 3201 VV RVG ist auch dann erstattungsfähig, wenn die Rücknahme des Rechtsmittels zeitlich vor Entfaltung der zweitinstanzlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts des Beschwerdegegners erfolgt und die Rücknahme weder dem Beschwerdegegner selbst noch seinem Verfahrensbevollmächtigten bekannt war oder bekannt sein musste.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG VV Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104; FamFG § 221 Abs. 1

Keine Terminsgebühr bei Entscheidung des Familiengerichts ohne Durchführung eines Erörterungstermins

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.07.2014 - 11 WF 965/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 105 f.

Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG entsteht im Versorgungsausgleichsverfahren nicht, wenn das Familiengericht ohne Durchführung eines Erörterungstermins entscheidet, da § 221 Abs. 1 FamFG eine mündliche Verhandlung nicht vorschreibt.

Leitsatz des Gerichts

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