RVG §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2

Vertretung zweier Beklagter im Rechtsstreit wegen unterschiedlicher Forderungen eine gebührenrechtliche Angelegenheit

BGH, Beschluss vom 24.03.2016 - III ZB 116/15

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 215 ff.

 

 

Macht der Kläger unterschiedliche Ansprüche gegen zwei Beklagte von vornherein zum Gegenstand eines Klageverfahrens und lehnt das Gericht eine Trennung wegen des zwischen den verschiedenen Gegenständen bejahten Zusammenhangs ab, liegt nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

ZPO §§ 101, 98

Kosten der Nebenintervention bei Vergleich der Hauptparteien

BGH, Beschluss vom 04.02.2016 - IX ZB 28/15

Fundstelle: AGS 2016, S. 246 ff.

 

Regelt ein Vergleich, dem der Nebenintervenient ausdrücklich zugestimmt hat, nur die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits zwischen den Parteien des Rechtsstreits, ohne die Kosten der Nebenintervention zu erwähnen, schließt dies regelmäßig einen prozessualen Kastenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten aus.

 

FamFG §§ 78, 172

Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Antragsteller und die weiteren Beteiligten in Abstammungsverfahren

BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – XII ZB 639/14

Fundstelle: AGS 2016, S. 241 ff .

 

 

Wegen der besonderen Schwierigkeit des Abstammungsverfahrens ist im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nicht nur hinsichtlich des Antragstellers, sondern auch für die weiteren Beteiligten regelmäßig eine Anwaltsbeiordnung geboten (Fortführung von Senatsbeschl. v. 13.6.2012 - XII ZB 218/11, FamRZ 2012, 1290 [= AGS 2012, 475]).

 

Leitsatz der Schritleitung der AGS

 

BRAO § 43

Eingeschränkter Anwendungsbereich der allgemeinen Berufspflicht

AnwG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2016 – III AnwG 7/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 479

 

 

Eine Rechtsanwaltskammer kann die Verletzung rein zivilrechtlicher Pflichten durch einen Anwalt regelmäßig nicht über § 43 BRAO mit einer Rüge ahnden.

 

Werbung mit Abschluss der theoretischen Prüfung für Fachanwaltstitel

BRAO §§ 43 b, 43 c BRAO

AnwG Köln, Beschluss vom 20.01.2016 - 3 AnwG 14/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 478 f.

 

Einem Anwalt ist es verwehrt, auf den „erfolgreichen Abschluss des theoretischen Prüfungsteils zur Verleihung des Titels einer Fachanwaltschaft“ hinzuweisen.

 

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

BRAO § 27

Irreführende Bezeichnung einer Steuerberater- und Anwaltskanzlei

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2016 - 7 W 129/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 414 f.

 

 

Eine Partnerschaft von Anwälten darf ihre Sozietät nicht als „Rechtsanwalts- und Steuerkanzlei“ bezeichnen, wenn diese mehrere Kanzleien in verschiedenen Städten unterhält.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

BRAO § 43 b

Anwaltliche Werbung

AGH NRW, Beschluss vom 03.06.2016 - AGH 1/16

Fundstelle: Bisher nicht veröffentlicht.

 

 

1.    Die Werbung mit der Selbstverständlichkeit, dass ein Rechtsanwalt Mitglied der örtlich für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer ist, stellt keinen Berufspflichtverstoß dar. Denn Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist nicht per se, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung der Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise unzulässig.3

 

2.    Es ist zulässig, für die anwaltliche Erstberatung eine Gebührenvereinbarung zu treffen, wonach diese unentgeltlich erfolgt. Daraus folgt auch, dass die Werbung mit einer solchen Gebührenpraxis zulässig ist.3

 

3.    Ein Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, auf Briefbögen oder im Internet und damit auch nicht in Zeitungsanzeigen, zwischen seinem Hauptsitz und einer Zweigstelle zu differenzieren. Die Angabe lediglich der Anschriften ist damit zulässig.

 

4.    Die Rechtsanwaltschaft darf unter der Geltung des Sachlichkeitsgebots nicht sämtliche Werbemethoden verwenden, die im Bereich der werbenden allgemeinen Wirtschaft (noch) hinzunehmen wären.

 

5.    Mit der Stellung eines Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts sowie dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat. Verboten werden können danach unter anderem Werbemethoden, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens sind.

 

6.    Die Grenzen zulässiger Werbung sind überschritten, wenn die Werbung darauf abzielt, gerade durch ihre reißerische oder sexualisierende Ausgestaltung die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen, mit der Folge, dass ein etwa vorhandener Informationswert in den Hintergrund gerückt oder gar nicht mehr erkennbar ist.

Derartige Werbemethoden sind geeignet, die Rechtsanwaltschaft als seriöse Sachwalterin der Interessen Rechtsuchender zu beschädigen.

 

 

Leitsatz des Verfassers des KammerReports

 

BRAO § 43 a Abs. 3

Versuchter Prozessbetrug

AnwGH Celle, Urteil vom 25.01.2016 - AGH 11/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 350

 

Das Verbot zu lügen ist Ausfluss des Sachlichkeitsgebots und eine der Grundpflichten des Anwalts.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

BRAO § 59 a I 1; PartGG §§ 1 I, II, III, 2

Gemeinschaftliche Berufsausübung eines Anwalts mit Arzt und Apotheker

BGH, Beschluss vom 12.04.2016 - II ZB 7/11

Fundstell: NJW 2016, S. 2263 ff.

 

 

1.    Die Ausübung des selbstständigen Berufs des Apothekers stellt bei nur gutachterlicher und fachlich beratender Tätigkeit die Ausübung eines Freien Berufs im Sinne von § 1 I und II PartGG dar.

 

2.    § 59 a I 1 BRAO (in Verbindung mit § 1 III PartGG) enthält eine abschließende Aufzählung derjenigen Berufe, mit deren Angehörigen sich ein Rechtsanwalt in einer Partnerschaftsgesellschaft zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden darf. Mit diesem abschließenden Inhalt ist § 59 a I 1 BRAO insoweit nichtig, als die Regelung einer  Verbindung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Ärztinnen und Ärzten sowie mit Apothekerinnen und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft entgegensteht (BVerfG, NJW 2016, 700 Rn. 44-93).

 

Leitsatz des Gerichts

 

UWG §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3; BRAO § 43 a Abs. 3

Unlautere Presseäußerung des Anwalts zu Lasten eines Anwaltsnotars

BGH, Urteil vom 31.03.2016 - I ZR 160/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 478

 

 

 

Der von einem Anwalt in einem Zeitungsartikel gegenüber einem Anwaltsnotar erhobene Vorwurf kriminellen Handelns und einer gezielten Ruinierung von Anlegern kann einen Unterlassungsanspruch wegen Herabwürdigung eines Mitbewerbers begründen.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8

Unvereinbare Tätigkeit als Geschäftsführer einer Immobiliengesellschaft

BGH, Urteil vom 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 35/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 351

 

 

Interessenkollisionen mit dem Anwaltsberuf liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmännischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

zusammengestellt von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht

Elke Werner, Dortmund

KammerReport Nr. 4/2016 vom 15.09.2016 Seite 10 f

 

 

Aktuelle Gesetzgebung/Gesetzgebungsvorhaben

zusammengestellt von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht

Elke Werner, Dortmund

 

I. Gesetzgebung

 

- Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 24.07.2015 (BGBl. I 2015, 1332), insbesondere Neuregelung des § 329 StPO

 

- 3. Opferrechtsreformgesetz vom 21.12.2015 (BGBl. I 2015, 2525) mit Änderungen/Verbesserungen im Opfer-/Zeugenschutz (vgl. dazu Ferber, NJW 2016, 279)

 

- Gesetz zur Reform des Sexualstrafrechts: Der 6. Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat am 06.07.2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung – verabschiedet (BT-Drs. 18/9097); der Bundestag hat das Gesetz am 07.07.2016 in zweiter und dritter Lesung beschlossen (vgl. Nachricht in FD-StrafR 2016, 379633). Ausweislich der Begründung der Beschlussempfehlung wird der Grundsatz des „Nein heißt Nein“ in das StGB (mit Folgeänderungen in anderen Gesetzen) implementiert.

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