ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
Kostenerstattung bei vorsorglich eingelegter Berufung
LAG Köln, Beschluss vom 25.02.2016 - 4 Ta 31/16
Fundstelle: AGS 2016, S. 444 f.
Auch wenn eine Berufung nur „vorsorglich“ eingelegt wird, darf die Gegenpartei im Regelfall sofort einen Anwalt beauftragen, sodass dann die Gebühr nach Nr. 3201 VV gem.
§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO zu erstatten ist, wenn die Berufung vor ihrer Begründung zurückgenommen wird.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS