Am 23.3.2017 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das nationale Umsetzungsgesetz zur europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie in der Fassung des Änderungsvorschlages der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 3.3.2017 (vgl. Presseerklärung Nr. 2 v. 8.3.2017) beschlossen.
Die Satzungsversammlung erhält nun doch keine Ermächtigungsgrundlage, um die allgemeine anwaltliche Fortbildungspflicht zu konkretisieren. Sie hat aber die Kompetenz erhalten, die Pflichten bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt zu regeln. Die vorbereitete Entscheidung (vgl. Presseerklärung Nr. 16 v. 22.11.2016) kann nun in der kommenden Sitzung der Satzungsversammlung am 19.5.2017 bestätigt werden.
Die Briefwahl zu den Vorstandswahlen wird für alle Rechtsanwaltskammern ab dem 1.7.2018 verpflichtend und kann auch elektronisch durchgeführt werden. Der Bundestag ist allerdings dem Vorschlag des Rechtsausschusses gefolgt, nach dem die Rechtsanwaltskammern, unabhängig von der nun obligatorischen Briefwahl, vorsehen können (nicht müssen), dass die Stimmen auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können.
Mit der Regelung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (dort § 1 II RDG) ist der Gesetzgeber der Forderung der BRAK gefolgt, sich gegen eine Öffnung des Anwendungsbereiches zu wenden, sofern eine Rechtsdienstleistung für Bürger in der Bundesrepublik aus einem anderen Staat heraus auf dem Gebiet des deutschen Rechts erfolgen soll.
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