Das Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe wird im Grundsatz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Hiervon abweichend gelten folgende Besonderheiten:
Die Vorschrift zur rückwirkenden Mitgliedschaft des Syndikusrechtsanwalts in der Rechtsanwaltskammer zum Zeitpunkt seines Zulassungsantrages tritt bereits mit Wirkung vom 1.1.2016 in Kraft.
Die Vorschriften zur so genannten weiteren Kanzlei treten am 1.1.2018 in Kraft. Gleiches gilt für die Pflichten des Inhabers eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA), insbesondere bezüglich der Pflicht, Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen.
Erst am 1.7.2018 tritt die Vorschrift zur Einführung von Briefwahlen in Kraft. Ebenfalls zum 1.7.2018 tritt die neue Fassung des § 69 III BRAO in Kraft, die den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds aus dem Vorstand regelt.
Die BRAK hat eine Synopse erstellt, die die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung veranschaulicht. Sie hat zudem eine Synopse erarbeitet, die die Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) verdeutlicht.
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