BGB §§ 675, 666, 412, 401
Auskunftspflicht des Anwalts gegenüber dem Rechtsschutzversicherer
LG Heidelberg, Urteil vom 27.07.2016 - 1 S 51/15
Fundstelle: AGS 2016, S. 597 ff.
Der Anwalt ist verpflichtet, dem Rechtsschutzversicherer vollständige Auskunft über die kostenmäßige Abwicklung des Verfahrens zu erteilen, insbesondere über den Verlauf der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS