RVG VV Nr. 1000, 1003; VwGO § 106 S. 2, 162, 93 S. 1
Zur Höhe der Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV bei einem Mitvergleichen ohne förmlichen Verbindungsbeschluss·
OVG Lüneburg, Beschuss vom 11.08.2016 - 13 OA 130/16
Fundstelle: AGS 2016, S. 572 ff.
Sind zwischen den Parteien mehrere Verfahren anhängig und schließen sie in einem der Verfahren einen Vergleich, mit dem sämtliche Verfahren erledigt werden, so entsteht nur eine Einigungsgebühr aus dem Gesamtwert, auch wenn ein förmlicher Verbindungsbeschluss nicht ergangen ist. Lediglich die Verfahrens- und Terminsgebühren sind in diesem Fall gesondert abzurechnen.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS