GG Art. 5 I; StGB §§ 185, 193

Einordnung der Äußerung eines Rechtsanwalts als Schmähkritik

BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15

Fundstelle: NJW 2016, S. 2870 ff

1.    Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht berechtigt, aus Verärgerung über von ihm als falsch angesehene Maßnahmen einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts diese gerade gegenüber der Presse mit Beschimpfungen zu überziehen. Insoweit muss sich im Rahmen der Abwägung grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen durchsetzen.

 

2.    Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidigung und damit als strafwürdig beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben.

 

3.    Die Annahme, die Bezeichnung der mit dem Ermittlungsverfahren betrauten Staatsanwältin gegenüber einem Journalisten als „dahergelaufene Staatsanwältin“, „durchgeknallte Staatsanwältin“, „widerwärtige, boshafte, dümmliche Staatsanwältin“ und „geisteskranke Staatsanwältin“ durch einen Strafverteidiger stelle eine Schmähkritik dar, bedarf in Auseinandersetzung mit der Situation näherer Darlegungen, dass sich die Äußerungen von dem Ermittlungsverfahren völlig gelöst hatten oder der Verfahrensbezug nur als mutwillig gesuchter Anlass oder Vorwand genutzt wurde, um die Staatsanwältin als solche zu diffamieren.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

Die BRAK hat zum Stand 1.11.2016 Mitgliederzahlen erhoben. Erstmals umfasst die Statistik auch Zahlen zu den zugelassenen Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälten bzw. zu Doppelzulassungen.

Insgesamt weist die Statistik einen Mitgliederzuwachs von 1,35 % im Vergleich zum 1.1.2016 aus. 7.147 Kolleginnen und Kollegen sind zum 01.11.2016 sowohl als (niedergelassener) Rechtsanwalt als auch Syndikusrechtsanwalt zugelassen, verfügen also über eine Doppelzulasung.  697 Personen haben die Einzelzulassung als Syndikusrechtsanwalt erhalten. Da die Zulassungsverfahren erst seit dem 1.1.2016 möglich sind, ist davon auszugehen, dass der Mitgliederzuwachs zum 1.1.2017 im Vergleich zum Vorjahr um die 1,5 % liegen wird.

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Mit dem Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ist auch ein neuer Newsletter der Bundesrechtsanwaltskammer erschienen, der wöchentlich Informationen rund um das beA liefert: Informationen zum aktuellen Entwicklungsstand des beA und Vorabinfos zu neuen Entwicklungen. Beiträge zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des beA. Und Tipps und Tricks zur praktischen Nutzung des beA.

Gedacht ist der Newsletter für alle, die mit dem beA arbeiten. Deshalb greift er bewusst Anregungen, Fragen und Verbesserungsvorschläge von Anwaltskolleginnen und -kollegen und von Kanzleimitarbeiterinnen und -mitarbeitern auf. Regelmäßig wird der Newsletter also auch Bedienungshinweise, Vorschläge zum Workflow oder umgesetzte Verbesserungsvorschläge für alle Nutzer des beA präsentieren.

Die beA-Newsletter der BRAK finden Sie hier:

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Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist am 28.11.2016 in Betrieb gegangen. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat damit das zukunftsweisende Kommunikationssystem gestartet, mit dem künftig alle zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte am elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten teilnehmen werden. „Wir sind sehr froh, dass alle rechtlichen Hindernisse nun aus dem Weg geräumt werden konnten“, so Präsident Ekkehart Schäfer.

Wann das beA starten darf, war zunächst unklar (s. PE Nr. 10/2016 v. 27.09.2016 und PE Nr. 12/2016 v. 29.09.2016). Erst am 25.11.2016 hob der AGH Berlin zwei einstweilige Anordnungen auf, die die Inbetriebnahme des beA vorübergehend verhinderten. Erwirkt hatten sie zwei Rechtsanwälte aus Berlin und Köln. Sie waren der Ansicht, dass die BRAK die für sie eingerichteten Postfächer nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freischalten dürfe. Weil die Sicherheitsarchitektur des beA eine Freischaltung einzelner Postfächer nicht zulässt, konnte das gesamte System nicht starten. Zwischenzeitlich hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung klargestellt, dass die BRAK verpflichtet ist, das beA für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten. Eine Verpflichtung, das beA zu nutzen, sieht die Verordnung allerdings erst ab dem 01.01.2018 vor. Dies genügte dem AGH. Bereits am 28.09.2016 wies er deshalb den Antrag eines weiteren Rechtsanwalts zurück, der ebenfalls eine einstweilige Anordnung gegen das beA hatte erwirken wollen (s. PE Nr. 11/2016 v. 28.09.2016).

Auch Zustellungen von Anwalt zu Anwalt werden ausdrücklich in § 14 BORA aufgenommen. Das hat die 6. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer ebenfalls in ihrer 3. Sitzung am 21.11.2016 beschlossen. Der Beschluss erging unter der Voraussetzung, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Satzungsermächtigung in § 59b II Nr. 8 BRAO-E schafft. Der entsprechende Gesetzesentwurf steht kurz vor seiner Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag.

Die 6. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer hat in ihrer 3. Sitzung am 21.11.2016 außerdem beschlossen, dass ihr Ausschuss 5 sich noch einmal vertieft mit der Einführung einer konkretisierenden Regelung (§ 4a BORA-E) zur allgemeinen Fortbildungspflicht nach § 43 a VI BRAO befassen soll.

In ihrer 3. Sitzung am 21.11.2016 hat die 6. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer sich mit einer Reihe von Fragen zur Zulassung von Fachanwältinnen und Fachanwälten sowie zur Fortbildung befasst.

Einstimmig beschloss die Satzungsversammlung Änderungen der FAO bei den Fachanwaltschaften für Insolvenzrecht und für Vergaberecht; in beiden Fällen war jeweils eine Änderung an die Gesetzeslage im Insolvenz- bzw. Vergaberecht notwendig. Ferner wurde diskutiert, ob künftig 10 % der von Fachanwalts-Aspiranten nachzuweisenden Praxisfälle durch ein Fachgespräch ersetzt werden können; hierzu hatte der zuständige Ausschuss 1 der Satzungsversammlung gemeinsam mit BRAK und DAV Eckpunkte erarbeitet.

Anlässlich der Entscheidung des BGH vom 9.6.2016 – IX ZR 314/14 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/9983) erarbeitet, mit dem die Vorschrift des § 104 InsO geändert werden soll. Inhaltlich geht es um die Legalisierung der gängigen und nun vom BGH als rechtswidrig eingestuften Praxis, wonach von der Regelung des § 104 InsO in seiner jetzigen Fassung abweichende Vereinbarungen bei Fix- und Finanzgeschäften getroffen werden.

Die BRAK befürwortet den Gesetzentwurf überwiegend. Nicht überzeugend sind allerdings der erweiterte Anwendungsbereich des § 104 InsO-E und der teilweise ungenaue Wortlaut des § 104 IV InsO-E.

Weiterführender Link:

In einer gemeinsamen Presseerklärung forderten BRAK (Nr. 14) und DAV (Nr. 31) am 2.11.2016, dass künftig sowohl im Ersten als auch im Zweiten Senat obligatorisch jeweils eine Anwältin oder ein Anwalt als Richterin oder Richter an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mitwirkt. Eine entsprechende Regelung ist nach Auffassung der BRAK und des DAV ohne eine Änderung des Grundgesetzes möglich. Die Anwaltschaft als größte Berufsgruppe unter den volljuristischen Berufen ist bislang auf der Richterbank des Bundesverfassungsgerichts nicht angemessen repräsentiert. Die anwaltliche Expertise, insbesondere die praktische Erfahrung von Anwältinnen und Anwälten, könnten die Arbeit des Gerichts jedoch in erheblichem Maße bereichern.

Weiterführender Link:

Die Abgeordneten Katja Keul, Luise Amtsberg und Volker Beck sind gemeinsam mit weiteren Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit einer kleinen Anfrage betreffend Einrichtung und Inbetriebnahme der beA – Drucksache 18/9862 – an die Bundesregierung herangetreten. Die Bundesregierung geht in ihrer Antwort – Drucksache 18/9994 – knapp aber präzise auf die elf Fragestellungen ein.

Die Bundesregierung stellt deutlich  klar, dass es sich bei der Aufgabe der Einrichtung der beA um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelt, die der BRAK durch § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO übertragen worden sei. Das BMJV führe insoweit nur die Rechtsaufsicht. Durch die weiteren Ausführungen, u. a. dass die BRAK das BMJV über die wesentlichen Inhalte der Ausschreibung der für die Einrichtung des beA erforderlichen IT-Dienstleistungen informiert habe, wird auch deutlich, dass es keinen Anlass für die Rechtsaufsicht gab, tätig zu werden.

Weiterführende Links:

Die BRAK hat zu den Änderungen des Entwurfs eines weltweiten Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommens im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht („Judgements Project“) vom 09.06.2016 erneut Stellung genommen. Dieser revidierte Entwurf orientiert sich im Wesentlichen an dem Vorentwurf vom November 2015 und ändert diesen teilweise ab. Die Bundesrechtsanwaltskammer nahm zu dem Vorentwurf bereits im Februar 2016 grundsätzlich positiv Stellung (Stellungnahme der BRAK Nr. 04/2016).

Die BRAK begrüßt die Neuregelung, die verständlicher und übersichtlicher formuliert wurde, in weiten Teilen. Die Ergänzungen im Katalog der indirekten Zuständigkeiten sind im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung sinnvoll.

Weiterführende Links:

Irrtümer und Mythen zum beA – eine Aufklärung

Rechtsanwalt Christopher Brosch und Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin

Berlin, 18.10.2016 (BRAK-Magazin Heft 5/2016)

 


Manches ist vor dem Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) seinen künftigen Nutzerinnen und Nutzern noch nicht ganz klar. Verständlich, schließlich konnte man das beA noch nicht selbst aus probieren. So entstanden aber Vorstellungen vom beA, die nicht ganz zutreffen. Die häufigsten solcher Irrtümer und Mythen sollen im Folgenden entzaubert werden.

 

Mit dem beA können E-Mails an beliebige Empfänger versandt werden.

Nein. Nachrichten aus dem beA funktionieren technisch anders als E-Mails. beA-Nachrichten können nur innerhalb der vom Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) bekannten Kommunikationsinfrastruktur ausgetauscht werden. Sie können aber per E-Mail z. B. an Mandanten weitergeleitet werden, nachdem man sie exportiert hat. Mit Mandanten kann künftig unmittelbar über das beA kommuniziert werden, wenn sie ein EGVP-Bürgerpostfach eingerichtet haben.

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Liste § 135 Abs. I FamFG

Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.

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Informationen zu beA-Störungen

Die Bundesrechtsanwaltskammer hält Informationen über Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unter dem nachstehenden Button vor:

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