Aufsatz

 

Wie nutzt man beA?

Die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs im Überblick

 

Rechtsanwältin Friederike Wohlfeld, BRAK, Berlin

 

Berlin, 05.04.2017 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 2/2017)

 

Alle im bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis eingetragenen Mitglieder der Rechtsanwaltskammern erhalten ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, kurz beA. Das beA ist automatisch einer natürlichen Person zugeordnet, dem Postfachinhaber. Dies sind in erster Linie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte; es können z.B. auch Abwickler oder Vertreter sein.

BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer hat sich in einem Schreiben an die Finanzminister und -senatoren des Bundes und der Länder entschieden gegen Pläne gewandt, eine Anzeigepflicht für Steuergestaltungsmodelle einzuführen. Die Finanzministerkonferenz plant laut einer Presseerklärung des Finanzministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.4.2017, bis zum Herbst eine entsprechende Regelung zu formulieren.

Nach der kleinen Mitgliederstatistik liegt nun auch die große Statistik für Deutschland vor.

Bewegung zeigte sich bei den Gesellschaften: Deutliche Zuwächse gab es bei den Rechtsanwalts-GmbHs (825) und Partnerschaftsgesellschaften: Die Zahl der Partnerschaftsgesellschaften stieg auf 5.332, davon 1.814 mit beschränkter Berufshaftung; ferner sind 155 LL.P. zugelassen.

Genauso wie in der analogen Welt besteht im elektronischen Rechtsverkehr die Gefahr, dass etwas schief laufen kann. Dort können zwar keine Briefe verloren gehen und auch über schlecht oder nur teilweise übertragene Telefaxe muss sich niemand mehr streiten. Die neuen Gefahren lauern an ganz anderen Stellen – aber keine Sorge: Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten schon ein paar Hilfestellungen für Pannenfälle geschaffen:

Nach § 130a V 1 ZPO (n.F. voraussichtlich ab 1.1.2018) ist ein elektronisches Dokument bereits beim zuständigen Gericht eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts (meist dem allgemeinen Landesjustizserver) gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen (§ 130a V 2 ZPO). Für den Absender kommt es somit nicht darauf an, ob und wann die zentrale Empfangseinrichtung der Justiz das Dokument an das adressierte Gericht bzw. an die dortige Posteingangseinstelle weitergeleitet hat. Entscheidend für den Eingang ist die Eingangsbestätigung, die über das beA abgerufen und kontrolliert werden kann (dazu beA-Newsletter 7/2017).

Das lange diskutierte Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie ist am 17.5.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und in seinen wesentlichen Teilen am 18.5.2017 in Kraft getreten. Es enthält eine Reihe von Änderungen an der BRAO und weiteren Gesetzen, etwa des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG), der Patentanwaltsordnung (PAO) und des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).

Die BRAK hat ihre kleine Mitgliederstatistik zum 1.1.2017 vorgelegt. Erstmals enthält sie auch Zahlen zur Zulassung von Syndikusrechtsanwälten. 

Die Rechtsanwaltskammern hatten zum 1.1.2017 insgesamt 165.551 Mitglieder und damit nur einen geringen Zuwachs von 0,42 % zum Vorjahr. 15 Kammern verzeichneten einen Mitgliederzuwachs, 12 Kammern einen Rückgang der Mitgliederzahlen.

Das besondere elektronische Anwaltspostfach wird personenbezogen eingerichtet. Somit hat jeder Rechtsanwalt die Aufgabe, die Registrierung und Erstkonfiguration zunächst selbst durchzuführen. Gerade in größeren Kanzleien mit vielen Berufsträgern kann die Anschaffung der Sicherungsmedien sowie die Ersteinrichtung des Postfachs einen gewissen logistischen Aufwand bedeuten. Es gibt aber durchaus Möglichkeiten, wie man die für die Nutzung des beA notwendigen Arbeitsschritte rationalisieren kann. Und zwar so:

Bei der Vorbereitung von Kanzleien auf den elektronischen Rechtsverkehr taucht häufig die Frage auf, für welche Personen in der Kanzlei Sicherungsmittel (also z.B. beA-Karten) angeschafft werden müssen. Oft hört man dann die Meinung, angestellte Anwälte bräuchten keine eigene Karte und Kanzleimitarbeiter könnten sich eine Karte teilen oder auch gut mit der Karte der Chefs arbeiten. Dem ist aber nicht so!

Rechtsanwälte

Grundsätzlich hat jeder zugelassene Anwalt – egal, ob er Inhaber einer Kanzlei oder dort angestellt ist – eine eigene beA-Karte Basis bei der Bundesnotarkammer zu abonnieren. In welchem Beschäftigungsverhältnis er steht, ist unerheblich – auf die Zulassung kommt es an.

Alternativ kann auch das Abonnement „beA-Karte Signatur“ gewählt werden. Auch in diesem Fall wird eine beA-Karte Basis ausgeliefert. Es besteht lediglich das zusätzliche Recht, zu einem späteren Zeitpunkt die beA-Karte Basis mit einem qualifizierten Zertifikat aufzuladen. Dieses wird insbesondere für das elektronische Unterzeichnen von Schriftsätzen nach geltendem Recht benötigt.

Kanzleimitarbeiter

Für Kanzleimitarbeiter müssen durch einen Anwalt der Kanzlei gesonderte Sicherungsmittel angeschafft werden. Im Gegensatz zu den Sicherungsmitteln der Anwälte sind diese bei Auslieferung nicht personengebunden, sondern müssen erst noch einem dezidierten Nutzerprofil, also einem Kanzleimitarbeiter, zugewiesen werden (vgl. beA-Newsletter 4/2017).

Zur Auswahl stehen die beA-Karte Mitarbeiter und das beA-Softwarezertifikat. Aus Sicherheitsgründen geht aber die Empfehlung klar zur beA-Karte Mitarbeiter. Beispielsweise muss das Softwarezertifikat bei einem Mitarbeiterwechsel immer gesperrt werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Kopie des Zertifikats durch den Ausgeschiedenen unberechtigt weiter genutzt wird (vgl. beA-Newsletter 5/2017).

Profile und Postfächer

Ein Sicherungsmittel kann man technisch nur einem einzigen Nutzerprofil zuweisen (vgl. beA-Newsletter 2/2017). Mit einer beA-Karte Mitarbeiter können also nicht etwa mehrere Nutzer(-profile) Zugang zum beA-System erhalten. Es ist dringend notwendig, dass jeder Kanzleimitarbeiter sein eigenes Nutzerprofil und damit sein eigenes Sicherungsmittel erhält. Mit den Kanzleikollegen dürfen Sie also gerne alles teilen, aber nicht Ihre beA-Karte!

Natürlich können aber mehrere Nutzerprofile gleichzeitig auf dasselbe Postfach zugreifen. Und selbstverständlich können mit einem Nutzerprofil mehrere Postfächer eingesehen werden. Es sollte daher für jeden Mitarbeiter der Kanzlei, der auf das beA bzw. ein oder mehrere Postfächer zugreifen soll, eine beA-Karte Mitarbeiter angeschafft werden. Bei einem Mitarbeiter- bzw. Stellenwechsel (vgl. beA-Newsleter 5/2017) kann diese Karte durch den Nachfolger weitergenutzt werden.

Warum eigentlich keine beA-Karten teilen?

Die Verwendung eines Nutzerprofils bzw. eines Sicherungsmittels durch mehrere Personen dürfte gegen § 26 RAVPV ebenso verstoßen wie gegen allgemeines Datenschutzrecht. Denn der Zugriff auf und die Arbeit mit dem beA stellen eine automatisierte Datenverarbeitung im Sinne des BDSG dar. Dabei sind technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die eine Zugriffs- und Eingabekontrolle ermöglichen (vgl. Anlage zu § 9 S. 1 Nr. 3 und 5 BDSG). So wird nämlich jede Verarbeitung der im beA befindlichen Nachrichten in den entsprechenden Journalen (vgl. beA-Newsletter 8/2017) protokolliert. Eine Zuordnung zum jeweiligen Sachbearbeiter kann nur gelingen, wenn jeder sein eigenes Nutzerprofil verwendet.

Aus den gleichen Gründen darf auch der Rechtsanwalt seine Sicherungsmittel nicht aus der Hand geben. Hinzu kommt aber ganz entscheidend, dass voraussichtlich ab 1.1.2018 der Versand eines Schriftsatzes aus dem beA die „Unterschrift“ des Anwalts ersetzen kann. Der Anwalt delegiert mit der Weitergabe seines eigenen Sicherungsmittels daher die Übernahme der Verantwortung für einen Schriftsatz und dessen Unterzeichnung an einen nicht postulationsfähigen Mitarbeiter. Das dürfte erhebliche Wirksamkeitsprobleme aufwerfen. Diese werden noch verschärft, wenn der Anwalt sogar seine Signaturkarte und damit quasi seine eigenhändige Unterschrift aus der Hand gibt.

Eine eindeutige Zuordnung der Bearbeitungsschritte im beA dürfte zudem im Eigeninteresse der Kanzlei liegen: Zum einen kann die Arbeit nur sinnvoll organisiert und überprüft werden, wenn nachvollziehbar ist, wer wann was im beA erledigt hat. Zum anderen kann ein Wiedereinsetzungsantrag nur dann sinnvoll begründet werden, wenn anhand der Journaleinträge glaubhaft gemacht werden kann, dass ein etwaiges Verschulden nicht den bevollmächtigten Anwalt, sondern die zuverlässige Kanzleikraft trifft.

Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat sich bei ihrer Frühjahrskonferenz am 17./18.6.2015 für eine Abschaffung des Güterrechtsregisters ausgesprochen und das BMJV gebeten, einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Das Ministerium hatte eine ersatzlose Abschaffung des Güterrechtsregisters zum damaligen Zeitpunkt nicht befürwortet und stattdessen die Prüfung einer Reform des Güterrechtsregisters nach der Verabschiedung der EU-Güterrechtsverordnungen vorgeschlagen.

Nachdem die beiden Verordnungen am 24.6.2016 vom Rat der Europäischen Union verabschiedet wurden und zwischenzeitlich in Kraft getreten sind, hat das BMJV die Frage einer Reform des Güterrechtsregisters erneut aufgegriffen und bat um Stellungnahme, ob das Güterrechtsregister beibehalten werden soll.

In ihrer Stellungnahme spricht sich die BRAK insbesondere wegen seiner negativen Publizitätswirkungen für den Erhalt des Güterrechtsregisters aus, das perspektivisch jedoch zentral bei der Bundesnotarkammer elektronisch geführt werden sollte.

Weiterführender Link:

Unterkategorien

Seite 92 von 277

Suche nach Pflichtverteidigern

Die Suche nach Pflichtverteidigern ist im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) möglich.

Suche nach Pflichtverteidigern

Liste § 135 Abs. I FamFG

Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.

weitere Informationen

Informationen zu beA-Störungen

Die Bundesrechtsanwaltskammer hält Informationen über Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unter dem nachstehenden Button vor:

Informationen zu beA-Störungen