Ab dem 1.1.2018 gilt die passive Nutzungspflicht für das beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach). Spätestens dann sollte man also mit beA-Karte und Kartenleser ausgerüstet sein und sich erstregistriert haben.

Die BNotK weist darauf hin, dass sie für beA-Karten, die nach dem 30.9.2017 bei ihr (unter https://bea.bnotk.de/) bestellt werden, nicht sicherstellen kann, dass diese rechtzeitig vor dem 1.1.2018 ausgeliefert werden.