Vom Kollegen Lahorgue hatten Ihnen wir bereits berichtet (beA-Newsletter 11/2017). Er ist Franzose und in Luxemburg als Rechtsanwalt zugelassen. Und er wollte gerne das französische Pendant zum beA, das RPVA (réseau privé virtuel des avocats), von Luxemburg aus nutzen. Die zuständige Kammer verwehrte ihm aber den Zugang dazu.
In seinem nun veröffentlichten Urteil vom 18.5.2017 (Rs. C-99/16 – Lahorgue) ist der EuGH nun den Schlussanträgen des Generalanwalts Wathelet gefolgt. Der EuGH entschied, dass ein europäischer Anwalt Zugang zu einer elektronischen Kommunikationsplattform eines Landes erhalten müsse, wenn diese sowohl für die Kommunikation der Anwälte untereinander als auch mit den Gerichten zur Verfügung gestellt werde.