Das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/680 ist am 5.7.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Gesetz tritt in weiten Teilen am 25.5.2018 in Kraft; gleichzeitig tritt dann das bisherige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) außer Kraft und wird durch eine Neufassung abgelöst.
Das Gesetz verfolgt zwei Regelungsziele: Die Anpassung des nationalen Datenschutzrechts an die – ebenfalls ab Mai 2018 geltende – DSGVO einerseits und die Umsetzung der Datenschutz-Richtlinie in einem nationalen Gesetz andererseits (soweit dies nicht im bereichsspezifischen Recht geschieht).
Die Neufassung des BDSG wird das derzeit geltende BDSG komplett ablösen. Das neue BDSG bleibt, dem bisherigen Ansatz des alten BDSG folgend, soweit wie möglich ein allgemeines Auffanggesetz für alle öffentlichen Stellen des Bundes und erfasst daher auch Regelungsbereiche, die nicht unter die neuen EU-Rechtsakte fallen. Die für die Anwaltschaft maßgebliche Vorschrift zu den Berufsgeheimnisträgern ist § 29 BDSG-neu (Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten).
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