von Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin

Berlin, 14.08.2018 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 4/2018)

Seit dem 4.7.2018 läuft die erste Phase des beA-Restarts. Ein paar Handgriffe sind nun zu erledigen, um mit dem beA (wieder) arbeiten zu können. Welche dies sind, hängt davon ab, ob man vor dem Ausfall des beA Ende 2017 bereits mit dem beA gearbeitet hat oder nicht.

von Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin

Berlin, 14.08.2018 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 4/2018)

 

„Wie geht es weiter mit dem beA – und vor allem: wann?“ Was sich in der letzten Ausgabe erst teilweise beantworten ließ, hat zwischenzeitlich konkrete Formen angenommen:

Das Sicherheitsgutachten zum beA wurde vorgelegt, die BRAK-Präsidentenkonferenz gab grünes Licht, die erste Phase der Wiederinbetriebnahme startete am 4.7.2018. Doch eins nach dem anderen …

Die Kosten für Errichtung und Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) darf die BRAK von den Rechtsanwaltskammern erheben, die diese auf ihre Mitglieder umlegen können. Das hat der BGH in einem nun veröffentlichten Beschluss entschieden. Der klagende Rechtsanwalt hatte sich gegen die Umlage zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs für das Jahr 2016 gewandt, zu deren Zahlung ihn die zuständige Rechtsanwaltskammer (zusammen mit dem Kammerbeitrag für das Jahr 2016) aufgefordert hatte. Er blieb damit beim Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg; der BGH lehnte die beantragte Zulassung der Berufung ab.

Der Bundesverband Freier Berufe e.V. (BFB) hat Zahlen zu neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen im ersten Halbjahr 2018 veröffentlicht. Im Erhebungszeitraum wurden von den Kammern 25.766 neue Ausbildungsverträge registriert. Dies ist eine Steigerung gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 1.511 Verträge bzw. 6,2 %.

Das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage tritt wie geplant am 1.11.2018 in Kraft. Der Bundesrat hat hierzu in seiner Sitzung am 6.7.2018 den Weg freigemacht. Das Gesetz wurde am 17.7.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Vorangegangen war ein äußerst zügiges Gesetzgebungsverfahren: Die Bundesregierung hatte ihren Gesetzentwurf erst Anfang Mai vorgelegt. Mit der Einführung dieser schon lang diskutierten neuen Klageart soll Verbrauchern eine kostengünstige Rechtsdurchsetzung ermöglicht werden, die gleichartige Schäden erlitten haben. Hintergrund für die große Eile war, dass die Ansprüche der von der VW-Abgas-Affäre Betroffenen mit Ablauf dieses Jahres verjähren; auch sie sollen aber nach dem Willen des Gesetzgebers von dem neuen Klagerecht für Verbraucherschutzverbände profitieren.

Weiterführende Links:

Wie berichtet, haben auf einer außerordentlichen Präsidentenkonferenz der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) am 27.6.2018 die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern mehrheitlich beschlossen, das beA in einem zweistufigen Prozess wieder in Betrieb zu nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass secunet die Beseitigung zweier in ihrem Gutachten vom 18.6.2018 bezeichneten Schwachstellen bestätigt hat, soweit sie sich auf die Client Security beziehen.

RVG VV Nr. 2300; BGB § 249

Schadensregulierung durch Anwalt in eigener Sache

AG Köln, Urteil vom 11.12.2017- 261 C 167/17

Fundstelle: AGS 2018, S. 104

 

Reguliert ein Rechtsanwalt einen Verkehrsunfallschaden in eigener Sache selbst, so kann er gleichwohl die hierfür anfallende Vergütung als Schadenersatz geltend machen.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

RPflG § 11 Abs. 4; RVG §§ 16 Nr. 10, 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14; RVG VV Nr. 1000

Eintritt des Erben in Rechtsstreit des Erblassers

AG Hannover, Beschluss vom 10.10.2017 - 502 C 8229/16

Fundstelle: AGS 2018, S. 8 f.

 

Vertritt der Anwalt zunächst den Erblasser und nach dessen Tod den Erben, erhöht sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV um 0,3. Dass der Anwalt beide Auftraggeber nicht zeitgleich vertreten hat, ist unerheblich.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG § 15; RVG VV Nrn. 2500 ff.

Umfang der Angelegenheit in Beratungshilfesachen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom  01.02.2018 – I-10 W 23/18

Fundstelle: AGS 2018, S. 193 f.

 

Der Begriff der "Angelegenheit" ist für den Bereich einer außergerichtlichen Beratung hinsichtlich der Folgen von Trennung oder Scheidung gebührenrechtlich dahin zu bestimmen, dass grundsätzlich von vier typisierten Komplexen auszugehen ist; jeder kann für sich eine "Angelegenheit" darstellen. Es sind dies

- die Scheidung als solche,

- das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),

- Fragen im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie

- die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche,   

  Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung).

Erfolgte Beratungstätigkeiten sind diesen vier Bereichen zuzuordnen, so dass maximal vier Angelegenheiten vorliegen können.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

RVG § 33

Gegenstandswertfestsetzung im Erbscheinverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2018 – I-10 W 414/17

Fundstelle: AGS 2018, S. 184 f.

 

1.   Vertritt ein Rechtsanwalt einen auf einen Bruchteil eingesetzten Miterben und stimmen der Geschäftswert für das gerichtliche Verfahren und der für die anwaltliche Tätigkeit nicht überein, so ist der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf den von dem Miterben beanspruchten Erbteil zu beschränken, wenn ein Antrag gem. § 33 RVG vorliegt.

 

2.   Antragsberechtigt gem. § 33 Abs. 1 RVG ist auch ein Beteiligter, dessen Kostenerstattungspflicht sich nach dem für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgeblichen Gegenstandswert bemisst.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

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