RVG § 51

Aufgabe der Rechtsprechung zur 500-Blatt-Formel bei der Pauschgebühr

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2018 - 3 AR 256 bis 259/16

Fundstelle: RVGreport 2018, S. 213 ff.

 

1.   Die Bejahung einer jedenfalls fast ausschließlichen Inanspruchnahme durch die Hauptverhandlung kommt unter Zugrundelegung einer fünftägigen Arbeitswoche grundsätzlich nicht schon bei Prozesswochen mit zwei ganztägigen Verhandlungen, sondern erst bei solchen mit jedenfalls drei ganztägigen Verhandlungen in Betracht.

 

2.   Die Rechtsprechung zur Bemessung der Pauschgebühr für die Einarbeitung/Grundgebühr auf der Grundlage der sog. „500-Blatt-Formel" wird aufgegeben. Die Pauschgebühr ist vielmehr durch die Bewertung der konkreten Vorbereitungstätigkeit des Pflichtverteidigers – insbesondere durch die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall - zu bemessen.

 

Leitatz des Verfassers des RVGreports