VwGO § 166; ZPO § 114; BGB § 1835 Abs. 3

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Anwaltshonorar für als Betreuerin tätige Anwältin

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2018 – OVG 6 M 29/18

Fundstelle: NJW 2018, S. 2345 f.

 

 

 

Eine Betreuerin, die zugleich Rechtsanwältin ist, kann gem. § 1835 Abs. 3 BGB für die Einlegung eines Widerspruchs nur dann ein Anwaltshonorar verlangen, wenn auch für einen voll geschäftsfähigen Widersprechenden die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen wäre (im Anschluss an OVG Hamburg, NJW-RR 1999, 518).

 

Leitsatz des Gerichts