VV RVG Nrn. 1008, 2501; RVG § 44

Keine Erhöhung der Beratungsgebühr bei Beratung mehrerer Rechtsuchender

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.2018 – 20 W 166/17

Fundstelle: RVGreport 2018, S. 216 ff.

 

 

1.   Berät der Beratungshilfe gewährende Rechtsanwalt mehrere Rechtsuchende, so ist die hierdurch angefallene Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG nicht nach
Nr. 1008 VV RVG zu erhöhen.

 

2.   Nr. 1008 VV RVG sieht nämlich unter den dort aufgeführten Voraussetzungen eine Erhöhung der Gebühren nicht generell, sondern nur für die Verfahrensgebühr oder die Geschäftsgebühr vor.

 

3.   Eine analoge Anwendung der Nr. 1008 VV RVG auf die Beratungsgebühr nach
Nr. 2501 VV RVG kommt nicht in Betracht, weil es an der hierfür erforderlichen planwidrigen Gesetzeslücke fehlt.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports