ZPO § 122 Abs. 1; FamGKG § 57 Abs. 2
Rückzahlung von Gerichtskostenvorschüssen nach PKH-Bewilligung
OLG Schleswig, Beschluss vom 07.03.2018 - 15 WF 202/17
Fundstelle: NJW 2018, S. 2419 f.
Wird gleichzeitig Klage eingereicht, der Gebührenvorschuss bezahlt und Prozesskostenhilfe beantragt, so ist der Vorschuss zurückzuzahlen, wenn rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt wird.³