ZPO § 122 Abs. 1; FamGKG § 57 Abs. 2

Rückzahlung von Gerichtskostenvorschüssen nach PKH-Bewilligung

OLG Schleswig, Beschluss vom 07.03.2018 - 15 WF 202/17

Fundstelle: NJW 2018, S. 2419 f.

 

 

Wird gleichzeitig Klage eingereicht, der Gebührenvorschuss bezahlt und Prozesskostenhilfe beantragt, so ist der Vorschuss zurückzuzahlen, wenn rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt wird.³