BGB § 667; BRAO § 50 Abs. 1; ZPO §§ 383 Abs. 1 Nr. 6, 386 Abs. 1

Anspruch auf Herausgabe von Handakten

BGH, Urteil vom 17.05.2018 - IX ZR 243/17

Fundstelle: NJW 2018, S. 2319 ff.

 

Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich verpflichtet, seinem Mandanten auf Verlangen die gesamte Handakte herauszugeben. Soweit der Anwalt die Herausgabe mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen sonstiger Mandanten verweigert, hat er dies unter Angabe näherer Tatsachen nachvollziehbar darzulegen.

 

Leitsatz des Gerichts

 

BRAO § 31 a

Kein Unterlassungsanspruch bezüglich der Einführung des beA

BGH, Beschluss vom 28.06.2018 – AnwZ (Brfg) 5/18

Fundstelle: NJW-Spezial 2018, S. 542

 


Die technischen Schwierigkeiten, die bei der Einrichtung des beA aufgetreten sind, führen nicht zu einer Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit des § 31 a BRAO, sondern nur dazu, dass die Einführung des Postfachs verschoben werden muss.

 

Leitsatz des Autors der NJW P

 

ZPO §§ 130 Nr. 6, 519, 520

Unterzeichnung einer Berufungsschrift "i. A."

BGH, Urteil vom 27.02.2018 - XI ZR 452/16

Fundstelle: NJW 2018, S. 1689 ff.

 

Eine von einer freien Mitarbeiterin einer Rechtsanwaltssozietät „i. A." unterzeichnete Rechtsmittelschrift in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren genügt den Formanforderungen auch dann nicht, wenn die Mitarbeiterin zugelassene Rechtsanwältin ist.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vorgelegt. Ziel des Vorhabens ist es, den Missbrauch des Abmahnungsrechts einzudämmen, ohne die Interessen seriöser Akteure unbillig zu behindern. Im Visier hat das Ministerium dabei insbesondere Abmahnungen wegen geringfügigen Verstößen gegenüber Kleinstunternehmen, die primär zur Erzielung von Gebühren und Vertragsstrafen ausgesprochen werden.

Das Institut für Freie Berufe (IFB) an der Universität Erlangen-Nürnberg führt derzeit eine Studie zur sozialen Sicherung bei Rechtsanwältinnen und Rechtanwälten durch. Erhoben werden soll damit die Vorsorgestruktur in der Anwaltschaft, auch mit Blick darauf, etwaige strukturelle Versorgungslücken aufdecken zu können. Auftraggeber der Studie ist der Selbsthilfe der Rechtsanwälte e.V. Vor zehn Jahren wurde eine solche Studie schon einmal erstellt; nun soll die seitherige Entwicklung beleuchtet werden

BRAK Presseerklärung Nr. 23 v. 20.08.2018

 

Das beA-System wird am 03.09.2018 wieder freigeschaltet. Die Sicherheitsgutachterin der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), die Fa. secunet, hat die Beseitigung der in ihrem Gutachten beschriebenen Schwachstellen entsprechend der Beschlüsse der außerordentlichen Präsidentenkonferenz der BRAK vom 27.06.2018 (vgl. Presseerklärung der BRAK Nr. 19 v. 27.06.2018) bestätigt. Damit steht der Wiederinbetriebnahme des beA nichts mehr im Wege.

Obacht! Am 1./2.9.2018 keine Verfügbarkeit!

Am 3.9.2018 wird bekanntlich das beA-System wieder freigeschaltet.

Die BRAK weist ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen der Wiederinbetriebnahme und während des Hochfahrens des Gesamtsystems aus technischen Gründen am 1./2.9.2018 kein Download der Client Security und keine Erstregistrierung möglich sein wird. Auch das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis wird an diesen beiden Tagen nicht erreichbar sein.

Die Informationsblätter für Rechtsanwälte zur alternativen Verbraucherstreitbeilegung, insbesondere zu den geltenden Hinweispflichten nach dem VSBG und zur ODR-Verordnung sowie eine entsprechende Kurzinformation wurden u.a. mit Blick auf die neue Adresse der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie das Urteil des BGH zum Fernabsatzrecht bei Anwaltsverträgen (Anwaltsvertrag als widerruflicher Fernabsatzvertrag, BGH, Urteil vom 23.11.2017 – IX ZR 204/16) überarbeitet. Die Informationen sind auf der Internetseite der BRAK eingestellt.

von Rechtsanwältin Stephanie Beyrich, BRAK, Berlin

 

Berlin, 14.08.2018 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 4/2018)
 

Wenn es mit dem beA wieder losgeht, werden sich dem einen oder anderen Fragen stellen, sei es bezüglich der beA-Karte, bei der Installation der neuen beA Client Security oder den erforderlichen Kartenlesegeräten. Aber wo geht es denn nun lang? Wen muss ich fragen, wer kann mir helfen? Um allen Kolleginnen und Kollegen die Suche nach dem richtigen Ansprechpartner zu erleichtern, haben wir auf dieser Seite noch einmal einen Überblick zu allen Supportangeboten zusammengestellt.

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