GKG § 41 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 5 S. 1, § 47 Abs. 1 S. 1, § 63 Abs. 3 S. 2, § 68 Abs. 1 S. 1 u. 3

Klage auf Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen

LG Berlin Beschl. v. 28.6.2018 - 67 S 373/15

Fundstelle: AGS 0809/2018, S. 409

 

Bei Klagen des Vermieters auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen ist gem. § 41 Abs. 5 S. 1 Alt. 3 GKG für die Bemessung des Gebührenstreitwertes nicht nur auf den Jahresbetrag des voraussichtlichen Erhöhungsbetrages abzustellen, der das vom Mieter zu entrichtende

(Netto-)Grundentgelt betrifft. Beabsichtigt der Vermieter nach Durchführung der Maßnahmen auch die modernisierungsbedingte Erhöhung oder Neueinführung von Nebenkostenvorauszahlungen, sind die darauf voraussichtlich entfallenden Beträge ebenfalls zu berücksichtigen.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 


 

GKG § 43 Abs. 1; RVG VV Nr. 2300

Vorgerichtliche Kosten als Hauptforderung

LG Saarbrücken, Urt. v. 1.6.2018 -13 S 151/17

Fundstelle: AGS 0809/2018, S. 407

 

1. Wird neben der restlichen Hauptforderung eine Geschäftsgebühr auch aus bereits erledigten

   Gegenständen mit eingeklagt, handelt es sich nicht (mehr) um eine Nebenforderung, soweit   

   die Geschäftsgebühr auf die erledigten Gegenstände entfällt. Vielmehr wird dieser Teil der

   Kosten zur Hauptforderung.

2. Dieser Wert berechnet sich nach der Vergütung, die angefallen wäre, wenn der Anwalt nur

  wegen der erledigten Gegenstände beauftragt worden wäre.

 

Leitsatz der Schriftleitung AGS

 

§§ 91 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 103 ff. ZPO

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vom Prozessbevollmächtigten beauftragten Terminsvertreters

LG Flensburg, Beschl. v. 12.3.2018 - 6 HKO 69/16

Fundstelle: RVGreport 10/2018, S. 388

 

Die Partei hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Terminsvertreters, den ihr Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen beauftragt hat.

 

Leitsatz des Gerichts

 


 

§§ 162 Abs. 2 Satz 2, 164 VwGO

Kosten des Vorverfahrens im Prozessvergleich disponibel

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.8.2018 - OVG 4 L 30.17

Fundstelle: RVGreport 10/2018, S. 387

 

1. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das

   Vorverfahren erfolgt nur auf Antrag, nicht von Amts wegen.

2. Der Berechtigte kann über die Geltendmachung in einem Prozessvergleich disponieren.

 

Leitsatz des Gerichts

 

Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1, Nrn. 2300, 3100 W RVG; §§ 15a, 17 Nr. 1a RVG; §§ 68, 123 VwGO

Keine Anrechnung der im Vorverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angefallene Verfahrensgebühr

Sächs. OVG, Beschl v. 23.1.2018 - 2 E 33/16

Fundstelle: RVGreport 10/2018, S. 376 ff.

 

1. Die in Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 W RVG angeordnete teilweise Anrechnung der

   Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr setzt voraus, dass die Geschäftsgebühr wegen

   desselben Gegenstandes entstanden ist.

2. Hierzu genügt es nicht, dass es im Kern um den gleichen Lebenssachverhalt und

   Anspruchsgrund geht. Vielmehr ist das durch den Antrag umgrenzte Rechtsschutzbegehren

    maßgebend.

3. Bei dem die Entscheidung in der Hauptsache betreffenden Widerspruchsverfahren

   einerseits und dem gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes andererseits

   liegt eine Identität des Gegenstandes nicht vor.

 

Leitsatz des Gerichts

 


 

Nrn. 1008, 4142 W RVG; §§ 146, 146a StPO; § 134 BGB

Kostenerstattung nach Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung im Einziehungsverfahren

OLG Stuttgart, Beschl. v. 7.8.2018 - 4 Ws 175/18

Fundstelle: RVGreport 11/2018,  S. 426

 

 

 

1. Das Verbot der Mehrfachverteidigung gern. §146 StPO gilt auch im Einziehungsverfahren.

2. Der Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung gem. § 146 StPO führt dazu, dass

  der zugrunde liegende Mandatsvertrag und die Vollmacht unwirksam sind.

3.Auch wenn der Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung im Verfahren

  unbemerkt geblieben ist, kann die Kostenerstattung im Kostenfestsetzungsverfahren versagt

  werden.

4.Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung findet eine  

  Gebührenerhöhung gem. Nr. 1008 W RVG keine Anwendung.

 

Leitsatz des Gerichts

 

RVG § 15 Abs. 2; BRAGO § 33 Abs. 3; RVG VV Nrn. 3401, 3402, 31 04; ZPO §§ 91, 278 Abs. 6

Terminsgebühr für Terminsvertreter und Verfahrensbevollmächtigten

OLG Celle, Beschl. v. 4.7.2018 -21 WF 163/17

Fundstelle: AGS 0809/2018, S. 379

 

1. Nimmt der Terminsvertreter einen Verhandlungstermin wahr und wird danach im  

   schriftlichen Verfahren unter Mitwirkung des Verfahrensbevollmächtigten ein Vergleich

 geschlossen, so entsteht für den Terminsvertreter eine Terminsgebühr nach Nr. 3402 VV

   und für den Verfahrensbevollmächtigten gesondert eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1

   Nr. 1 zu Nr. 3104 VV.

2. Beide Gebühren sind auch erstattungsfähig.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 


 

Nrn. 1000, 1003 VV RVG

Einigungsgebühr bei Teilklagerücknahme und Teilanerkenntnis

OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.6.2018 - 6 W 51/18

Fundstelle: RVGreport 11/2018, S. 419

 

 

 

 

 

Die Einigungsgebühr (Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-W) entsteht auch dann, wenn die Parteien in der mündlichen Verhandlung wechselseitige, zur Beendigung des Verfahrens führende

Prozesserklärungen abgegeben haben und nach den Gesamtumständen davon auszugehen ist, dass diese Erklärungen auf einer - auch stillschweigenden - Vereinbarung über diese

Form der Verfahrensbeendigung beruhen.

 

Leitsatz des Gerichts

 

FamFG § 137 Abs. 1; ZPO § 114

Verfahrenskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren

OLG Jena, Beschl. v. 4.1.2018 - 1 WF 713/17

Fundstelle: AGS 0809/2018, S. 427

 

Dem Antragsgegner ist auch für ein Ehescheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen. Eine Versagung kann nicht auf mangelnde Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung (hier: Antrag auf Abweisung des Ehescheidungs- antrages) gestützt werden. Das Ehescheidungsverfahren untersteht dem Verbundprinzip.

Ist dem Antragsgegner für die Folgesache Versorgungsausgleich in jedem Falle Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, da insoweit die hinreichende Erfolgsaussicht

nicht in Frage steht, kann es nicht sein, dass ihm insoweit und auch für die elterliche Sorge ein anwaltlicher Vertreter beigeordnet wird, der im Ehescheidungsverfahren für ihn nicht auftreten kann, obwohl über die Scheidung und die Scheidungsfolgesachen im Verbund

zu verhandeln und zu entscheiden ist.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS


 

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