ZPO § 788
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Inkassobüros in eigener Sache
AG Strausberg, Beschl. v. 30.5.2018 - 11 M 3021/18
Fundstelle: AGS 12/2018, S. 582
Ein Inkassobüro kann für eine Vollstreckung in eigener Sache keine Kostenerstattung verlangen.
Leitsatz der Schrifleitung der AGS