Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG
Keine Dokumentenpauschale allein für das Einscannen von Dokumenten
Bay. LSG, Beschl. v. 9.8 .2018 - L 12 SF 296/18 E
Fundstelle: RVGreport 12/2018, S. 460
Das Einscannen von Dokumenten begründet keinen Anspruch auf Erstattung einer Pauschale nach Nr. 7000 Nr. 1 W RVG, denn das Einscannen von Dokumenten ist keine Herstellung von Kopien im Sinne der Nr. 7000 Nr. 1 W RVG. Als Kopie im Sinne des Kostenrechts nach dem 2. KostRMoG ist nur die Reproduktion einer Vorlage auf einen körperlichen Gegenstand, beispielsweise auf Papier, Karton oder Folie anzusehen.
Leitsatz des Gerichts