§ 46 OWiG; § 464 b StPO; § 104 ZPO
Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten im Bußgeldverfahren
LG Aachen, Beschl. v. 12.7.2018 - 66 Qs 31/18
Fundstelle: RVGreport 2/2019, S. 71ff.
1.   Da die Verteidigung einen Anspruch auf Einsicht in sämtliche Messunterlagen hat, ist es bei einem standardisierten Messverfahren zunächst ihre Aufgabe, diese Unterlagen darauf zu überprüfen, ob sich Anhaltspunkte für einen Messfehler ergeben.
2.   Der Betroffene trägt in der Regel das volle Kostenrisiko eines zu diesem Zweck eingeholten Privatgutachtens.
3.   Wirkt sich das zunächst auf eigenes Kostenrisiko eingeholte Gutachten tatsächlich entscheidungserheblich zugunsten des Betroffenen aus, können die hierfür aufgewendeten Kosten erstattungsfähig sein.
Leit
LeitLeitsatz des Gerichts