RVG §§ 47 Abs. 1 S. 1, 59 Abs. 1 S. 1; GKG § 66; ZPO § 125
Forderungsübergang auf die Staatskasse nach Ausgleich der Rechtsanwaltsgebühren
VG Berlin, Beschl. v. 15.2.2018 - 14 KE 3.18
Fundstelle: AGS 10/2018, S. 474
Steht einem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch gegen den Gegner zu, so geht dieser Anspruch grundsätzlich auf die
Staatskasse über, wenn diese die Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts beglichen hat. Das gilt auch dann, wenn nur eine vorläufig vollstreckbare Kostenentscheidung vorliegt.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS