Nrn. 1000, 1003 VV RVG; § 31b RVG; § 278 Abs. 6 ZPO

Einigungsgebühr und Gegenstandswert bei Ratenzahlungsvergleich über die Klageforderung

OLG Schleswig, Beschl. v. 14.11.2018 - 9 W 162/18

Fundstelle: RVGreport 2/2019, S. 60

 

§ 31b RVG trifft eine Bestimmung zum Gegenstandswert der Einigungsgebühr für den Fall, dass die unter anwaltlicher Mitwirkung erzielte Einigung ausschließlich eine Zahlungsvereinbarung im Sinne der Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 W RVG zum Gegenstand hat. Sie gilt bei einem gerichtlichen Vergleich über die Titulierung der Klageforderung mit ratenweiser Abzahlung nicht.

 

Leitsatz des Gerichts