Die Rechtsprechung rund um das bei Zustellungen abzugebende Empfangsbekenntnis (EB) führt immer wieder zu Diskussionen – dabei ist die höchstrichterliche Rechtsprechung u.a. des BGH eigentlich unmissverständlich: Abzustellen ist auf den Empfangswillen und die tatsächliche Kenntnis vom Zugang des übermittelten Schriftstücks (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 27.05.2003 – VI ZB 77/02). Lediglich wenn der Zustellungsempfänger anderweitig (etwa in der Berufungsschrift) bekundet, dass ihm das angegriffene Urteil zugestellt worden sei, reicht dies für den Vollzug der Zustellung an ihn aus (BGH, Beschl. v. 12.09.2017 – XI ZB 2/17).

Die Rechtsprechung erwartet im Rahmen von Wiedereinsetzungsanträgen in zunehmendem Maße, dass Fehler beim elektronischen Versand von Schriftsätzen durch organisatorische Vorkehrungen ausgeschlossen werden – nicht anders als beim Versand per Post oder Fax übrigens. Ein wichtiger Eckpfeiler ist hier die nach dem Versand durchzuführende Kontrolle. Dabei genügt es nicht, dass man nur feststellt, die Nachricht befinde sich nicht mehr im Postausgang (vgl. etwa beA-Newsletter 3/2020 oder beA-Newsletter 32/2019). Die Kontrollpflichten gehen wesentlich weiter.

Angesichts der Corona-Pandemie und der damit häufig verbundenen Notwendigkeit, auch außerhalb der Kanzlei arbeitsfähig zu bleiben, bietet das beA eine sinnvolle Möglichkeit, die Korrespondenz mit Gerichten, Behörden und Kolleginnen und Kollegen schnell und sicher zu führen, ohne dass man über einen Computer mit Internet-Anbindung, ein Kartenlesegerät und die beA-Karte hinaus eine technische Infrastruktur vorhalten müsste. Viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte stellen sich derzeit außerdem die Frage, wie sie für Homeoffice, Quarantäne oder gar Krankheitsfall dafür sorgen können, dass auch die Posteingänge in ihrem beA gelesen und ggf. beantwortet werden können.

Zur Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) wird die Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Hamm am 22.04.2020 abgesagt und auf einen späteren Zeitpunkt im Jahr verschoben. Sobald die Gesundheitsbehörden die Situation anders beurteilen, werden wir Sie über eine neue Terminierung umgehend informieren.
Um Verständnis wird gebeten.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Otto
Präsident

 

 

Unter www.kammerreport.de haben wir für Sie ein Nachrichtenportal erstellt, auf dem Sie in der aktuellen Ausgabe auch in zurückliegenden Veröffentlichungen des KammerReports (ab 2019) recherchieren, Neuigkeiten aufrufen und für mobile Endgeräte besonders aufbereitete Aufsätze komfortabel lesen können.

Das neue Medium bietet Ihnen eine Reihe angenehmer Funktionalitäten. Im PDF haben Sie die Möglichkeit, vom Deckblatt oder Inhaltsverzeichnis direkt in die einzelnen Beiträge zu springen. Oben auf jeder Seite des PDFs finden Sie einen Link zurück zum Inhaltsverzeichnis. Im Text haben wir diverse Fundstellen verlinkt, um den Zugang zu weiteren oder vertiefenden Informationen zu eröffnen.

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Manche Kolleginnen und Kollegen haben gleich mehrere beA-Postfächer – vielleicht ist Ihnen das schon aufgefallen, wenn Sie den Empfänger einer beA-Nachricht einsetzen wollten, oder Sie gehören sogar selbst zu denjenigen. Das ist nicht etwa ein Versehen, sondern muss so sein: Einem Mitglied einer Rechtsanwaltskammer werden dann mehrere beA zugewiesen, wenn es neben der Zulassung als niedergelassener Anwalt über eine weitere Zulassung als Syndikusrechtsanwalt verfügt.

Mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte bei den Gerichten hat der Gesetzgeber die Umstellung auf elektronische Akten (eAkten) verbindlich zum 1.1.2026 vorgeschrieben. Allerdings wurde durch eine Verordnungsermächtigung die Möglichkeit geschaffen, dass die Bundesregierung und die Landesregierungen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt bestimmen können, von dem an elektronische Akten geführt werden, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten (vgl. etwa § 298a I 2 ZPO).

SGB X § 63; BerHG § 9; GG Art. 3 I, 19 IV, 20 I, III
Keine Aufrechnung von Anwaltskosten mit Erstattungsansprüchen des Jobcenters
BSG, Urteil vom 20.2.2020 - B 14 AS 3/19 R
Fundstelle: NJW 2020, S. 3677

 

  1. Die Aufrechnung von Kostenerstattungsansprüchen für Vorverfahren mit Erstattungsforderungen eines Jobcenters aufgrund der Überzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II verstößt gegen ein normatives Aufrechnungsverbot. 
    Leitsatz des Verfassers

  2. Das Aufrechnungsverbot ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 63 SGB X.
    Leitsatz der Redaktion

  3. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X gibt Bevollmächtigten die Sicherheit, ihre Gebühren und Auslagen auch bei der Vertretung von unbemittelten Widerspruchsführern zu erhalten.
    Leitsatz der Redaktion

  4. Die Unzulässigkeit der Aufrechnung dient der Sicherung der Rechtswahrnehmungsgleichheit bemittelter und unbemittelter Widerspruchsführer.
    Leitzsatz der Redaktion

 

 

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