§§ 52 Abs. 2 und 3, 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG; § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG
Streitwert für eine Klage auf Bewilligung von Sonderurlaub
OVG NRW, Beschl. v. 26.5.2020 - 6 E 1034/19
Fundstelle: RVG-Report 2020, S. 315
Der Streitwert für eine Klage auf Bewilligung von Sonderurlaub ist unabhängig von der Zahl der im Streit stehenden Sonderurlaubstage (vgl. § 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FrUrlV NRW) grundsätzlich mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen.
Leitsatz des Gerichts