§ 60 RVG
Übergangsrecht
OVG Sachsen­Anhalt, Beschl. v. 31.3.2021 – 2 P 27/21

Fundstelle: AGS 4/2021, S. 164

Beauftragt in einem vor dem 1.1.2021 eingeleiteten Verfahren ein Beigeladener seinen Anwalt erst nach dem 31.12.2020, gilt für den Anwalt des Beigeladenen gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG bereits das neue Gebührenrecht. Er erhält also die höheren Gebührenbeträge nach dem KostRÄG 2021.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

GKG §§ 52, 60, 65
Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend Zwangsmedikation
OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.2021- 4 Ws 53/21
Fundstelle: AGS 2021, S. 234 f.

Unter Berücksichtigung des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs in die körperliche Unversehrtheit und das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Art. 1 Abs 1 GG) ist der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Rechtmäßigkeit einer dreimonatigen Zwangsmedikation (zweimalige Injektion) gem. § 17 a MRVG NRW auf 2.000,00 EUR festzusetzen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

§§ 28 Abs. 1 S. 2, 66 Abs. 1 GKG; Nr. 9000 Nr. 1 b) GKG KV; § 130 a ZPO
Dokumentenpauschale bei Übermittlung zusätzlicher Abschriften per Telefax nach Einreichen des Schriftsatzes als elektronisches Dokument
OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.3.2021 - 2 U 3607/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 516

Eine Partei, die einen Schriftsatz gem. § 130 a ZPO formwirksam als elektronisches Dokument einreicht, ist nicht gehalten, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften in Papierform nachzureichen. Aus diesem Grund kann die zusätzliche Übermittlung per Telefax einer erforderlichen Anfertigung einer Mehrfertigung nicht gleichstehen und deshalb den Anfall einer Dokumentenpauschale nach Nr. 9000 Nr.1 b) Hs. 2 GKG KV nicht begründen. Einer entsprechenden Anwendung dieser Kostenvorschrift steht das kostenrechtliche Analogieverbot entgegen.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

ZPO §§ 3, 9, 544 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 48 Abs. 1
Feststellungsklage auf Fortbestehen eines Prämiensparvertrages
BGH, Beschluss vom 23.03.2021 – XI ZR 250/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 277 f.

  1. Der Wert der Beschwer einer Feststellungsklage auf Fortbestehen eines Prämiensparvertrages bemisst sich gem. §§ 3, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Zinsen und der Prämien abzüglich eines Feststellungsabschlages von 20 %.
  2. Der Gegenstandswert für die Anwaltskosten bestimmt sich ebenfalls gem. §§ 3, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Zinsen und der Prämien abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 %, da keine einschlägigen anderen Wertvorschriften nach dem GKG bestehen.
  3. Weder das angesparte Guthaben noch die monatlichen Sparbeträge spielen beim Beschwerde- und Gegenstandswert eine Rolle.
  4. Maßgeblich ist alleine der Streitgegenstand, das sind die abzuwehrenden bzw. eingeforderten Zinsen und Prämien für dreieinhalb Jahre abzüglich des Feststellungsabschlags.

    Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

BRAO § 31 a Abs. 1, Abs. 4; RAVPV §§ 19, 20
Sicherheit der Kommunikation über das beA
BGH, Urteil vom 22.03.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20
Fundstelle: NJW 2021, S.

  1. Der Bundesrechtsanwaltskammer steht ein Spielraum bei der technischen Ausgestaltung der Nachrichtenübermittlung mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu, sofern das gewählte System eine im Rechtssinne sichere Kommunikation gewährleistet.

  2. Ein Anspruch von Rechtsanwälten gegen die Bundesrechtsanwaltskammer darauf, dass diese das besondere elektronische Anwaltspostfach mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im Sinne der Europäischen Patentschrift EP 0 877 507 B1 versieht und betreibt, besteht Weder die gesetzlichen Vorgaben für die Errichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs noch die Verfassung gebieten eine derartige Verschlüsselung.

  3. Zur Sicherheit der Verschlüsselungstechnik des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches.


 Leitsatz der Redaktion des NJW

 

StPO §§ 497 ff., 404; ZPO § 114
Prozesskostenhilfe nach Verfahrensabschluss?
BGH, Beschluss vom 18.03.2021 – 5 StR 222/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 232

  1. Die rückwirkende Bewilligung von PKH nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens kommt nicht in Betracht.

  2. Ein nach Abschluss des Verfahrens im Hinblick auf einen versäumten Prozesskostenhilfeantrag gestellter Wiedereinsetzungsantrag mit jedem Ziel, das Verfahren in den Stand vor Erlass der jeweiligen das Verfahren abschließenden Entscheidung zurückzuversetzen, ist unzulässig.


    Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

Der Ausschuss Sozialrecht der BRAK hat Hinweise zum Thema "Selbständigkeit versus Scheinselbständigkeit" - Abgrenzung anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Stand März 2021) veröffentlicht.

Die Hinweise finden Sie hier.

BRAO, §§ 43 a Abs. 3; StGB §§ 186, 193
Unsachlichkeit, üble Nachrede und Nötigung
AGH NRW, Urteil vom 05.03.2021 – 2 AGH 5/20
Fundstelle: NJW-Spezial 2021, S. 350

Der Hinweis eines Anwalts in einem Schreiben, er werde „im Falle eines fruchtlosen Fristablaufs ein serbisches Inkassobüro einschalten, das Hausbesuche durchführt“, ist als Drohung mit einem empfindlichen Übel anzusehen.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

 

Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin
Berlin, 09.02.2021 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 1/2021)

Zum 1.1.2021 hat das Land Bremen für seine Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit (mit Ausnahme des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen) die verpflichtende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs eingeführt. Bremen ist das zweite Bundesland, in dem Anwält*innen für bestimmte Gerichtszweige einer aktiven Nutzungspflicht für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) unterliegen. Aber was bedeutet das im Einzelnen? Und was gilt, falls dabei etwas nicht richtig läuft? Der Beitrag gibt einen Überblick über Bereiche mit Nutzungspflichten und über Ausnahmen und Heilungsmöglichkeiten.

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