§ 11 Abs. 1 und 5 RVG; Nr. 3104 VV RVG; §§ 103, 104 ZPO; § 86 VVG
Vergütungsfestsetzungsantrag des Auftraggebers in Prozessstandschaft; Terminsgebühr für Besprechungen
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.4.2020 - 13 W 55/19
Fundstelle: RVGreport 2020,S. 456

 

  1. Der rechtsschutzversicherte Auftraggeber kann auch dann die Festsetzung der Vergütung gem. § 11 RVG beantragen, wenn seine Rechtsschutzversicherung die von dem Rechtsanwalt verlangte Vergütung in vollem Umfang bezahlt hat und die Rechtschutzversicherung der Auffassung ist, die ebenfalls gezahlte Terminsgebühr sei nicht angefallen.
  2. Zwar ist in einem solchen Fall der Anspruch des Mandanten auf Rückzahlung überzahlter Vergütungsansprüche auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen. Diese kann jedoch den Auftraggeber und Versicherungsnehmer im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft ermächtigten, das Vergütungsfestsetzungsverfahren im eigenen Namen zu betreiben. 
  3. Eine nach Erteilung des Prozessauftrags für eine außergerichtliche Besprechung angefallene Terminsgebühr gehört zu den Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits und kann damit Gegenstand des Vergütungsfestsetzungsverfahrens sein. 
  4. Eine Terminsgebühr für Besprechungen fällt dann nicht an, wenn der Gesprächspartner von vornherein eine gütliche Einigung ablehnt. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesprächspartner sich die Argumentation des Rechtsanwalts über mehrere Minuten angehört hat.

Leitsatz des Verfassers

 

 

§ 11 Abs. 4 RVG; § 145 ZPO; § 63 GKG
Aussetzung des Vergütungsfestsetzungsverfahrens bei Streit über Gegenstandswert
LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.11.2020 - 26 Ta (Kost) 6101/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 34

 

Macht der Antragsgegner im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG geltend, die zur Festsetzung angemeldeten Gebühren seien nach einem zu hoch angesetzten Gegenstandswert berechnet, liegt darin in der Regel ein konkludenter Antrag auf förmliche Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 Abs. 1 RVG, sodass das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 Abs. 4 RVG auszusetzen und eine richterliche Entscheidung über die Wertfestsetzung herbeizuführen ist. 

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

§ 42 Abs. 2, 114, 115, 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO; §§ 76 Abs. 1, 86, 142 FGO; § 35 SGB I;§ 67d Abs. 15GB X
Ermittlungsbefugnis des Gerichts im PKH-Verfahren
BFH, Beschl. v. 28.5.2020 - X S 38/19 (PKH)
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 475

 

  1. Vermeintliche Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters stellen grundsätzlich keinen Grund für die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit dar. Etwas anderes gilt nur, wenn zusätzlich Gründe dargelegt werden, die dafür sprechen, dass der Fehler auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht.
  2. Wenn ein PKH-Antragsteller unzureichende Angaben über seine Renteneinnahmen macht, ist das für die Bewilligung der PKH zuständige Gericht befugt, den Rentenversicherungsträger um Auskunft zur Höhe der bezogenen Rente zu ersuchen. Ob das Sozialgeheimnis der Auskunftserteilung entgegensteht, hat weder das ersuchende Gericht noch der ersuchte Rentenversicherungsträger zu entscheiden, sondern die oberste Aufsichtsbehörde des Rentenversicherungsträgers (§ 86 Abs. 2 FGO).

Leitsatz des Gerichts

 

 

§ 325 Abs. 1 S. 1, 329 Abs. 1 S. 1 StPO
Ausbleiben des Anwalts in der Hauptverhandlung vor dem AnwGH
AnwGH München, Urteil vom 29.9.2020 – BayAGH II – 3 – 5/20 = BeckRS 2020, 30241
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 767

 

Ein Anwalt ist in einer Hauptverhandlung beim AnwGH nur dann im Sinne des § 325 I 1 StPO vertreten, wenn dessen Verteidiger auch bereit und in der Lage ist, von einer ihm eingeräumten Vertretungsmacht Gebrauch zu machen. 

 

 Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

§ 42 d Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 EStG, 12 Abs. 2, 14 Abs. 2 Nr. 9, 31 a Abs. 1 S. 1, 51 BRAO
Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber
BFH, Urteil vom 01.10.2020 – VI R 11/18 –
Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 01.02.2018 – 1 K 2943/16 L
Fundstelle: noch nicht veröffentlicht

 

  1. Übernimmt eine Rechtsanwaltssozietät den Versicherungsbeitrag einer angestellten Rechtsanwältin, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haftet, liegt der Arbeitslohn regelmäßig nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils vor, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestbemessungsgrundlage entfällt und den die Rechtsanwältin zur Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 S. 1 BRAO benötigt.
  2. Die Übernahme der Umlage für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn.

 
Anmerkung:

In dem der Entscheidung zu Grunde liegendem Sachverhalt hatte die Arbeitgeberin, eine Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer GbR, die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung (BHV), zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltverein (DAV) sowie die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einer bei ihr angestellten Rechtsanwältin übernommen. Die Rechtsanwältin wurde im Aussenverhältnis als angestellte Rechtsanwältin geführt, eine Aussensozietät bestand damit nicht.

Die BHV der Rechtsanwältin überstiegt die zur Aufrechterhaltung der Zulassung erforderliche Mindestversicherungssumme von 250.000 € und war der Versicherungssumme der Gesellschafter angepasst.

Hinsichtlich des Prämienanteils zur BHV bis zur Mindestversicherungssumme liegt nach der Entscheidung des BFH zu versteuernder Arbeitslohn vor, da die Aufrechterhaltung der BHV in dieser Höhe Zulassungsvoraussetzung für die Rechtsanwältin und damit unabdingbar für die Ausübung ihres Berufs als (angestellte) Rechtsanwältin ist. Die Zahlung dieses Prämienanteils liegt somit in besonderer Weise in deren eigenem Interesse. Ebenso verhält es sich bei dem Beitrag der Rechtsanwältin zur Rechtsanwaltskammer und bei der Umlage für das beA. Der Kammerbeitrag ist ihrer dortigen Pflichtmitgliedschaft geschuldet, die Umlage folgt unmittelbar aus der Anwaltszulassung. 

Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Arbeitgeberin an der Mitgliedschaft der Arbeitnehmerin im DAV wird auf Grund deren personenbezogener Mitgliedschaft verneint. Folglich stellt auch diese Beitragsübernahme steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Anders hat der BFH dagegen den Prämienanteil der Rechtsanwältin zur BHV beurteilt, der auf den die Mindestversicherungssumme übersteigenden Teil der Versicherungssumme entfällt. Die Einbeziehung der angestellten und zivilrechtlich nicht haftenden Rechtsanwältin in den Versicherungsschutz der Sozietät ist allein dem Umstand geschuldet, dass für die Sozien im haftungsrechtlichen Sinn durch Anwendung der Durchschnittsleistung im Versicherungsfall keine Unterdeckung entsteht. Der Einbeziehung der Rechtsanwältin in die Höherversicherung liegt damit ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Sozietät zu Grunde. Dieser Prämienanteil stellt somit keinen Arbeitslohn dar.

Wäre die angestellte Rechtsanwältin ohne eine solche Kennzeichnung und damit als Scheinsozia auf dem Briefkopf der Sozietät geführt worden, hätte dieser Prämienanteil zur Höherversicherung dagegen wiederum Arbeitslohn dargestellt. Denn diese hätte wegen ihrer möglichen Haftung als Scheinsozia auch ein eigenes Interesse an einem Versicherungsschutz in Höhe der Höherversicherungssumme.

Rechtsanwalt Benedikt Trockel

BGB §§ 312c, 675
Widerruf des Anwaltsvertrags als Fernabsatzgeschäft
BGH, Urteil vom 19.11.2020 - IX ZR 133/19
Fundstelle: NJW 2020, S. 304

 

  1. Ein Rechtsanwalt, der einen Anwaltsvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen hat, muss darlegen und beweisen, dass seine Vertragsschlüsse nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgen.
  2. Ist ein auf ein begrenztes Rechtsgebiet spezialisierter Rechtsanwalt deutschlandweit tätig, vertritt er Mandanten aus allen Bundesländern und erhält er bis zu 200 Neuanfragen für Mandate pro Monat aus ganz Deutschland, kann dies bei einer über die Homepage erfolgenden deutschlandweiten Werbung im Zusammenhang mit dem Inhalt seines Internetauftritts für ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem sprechen. 

Leitsatz des Verfassers

 

 

§ 667 BGB, 50 BRAO
Anspruch auf Herausgabe der Handakten
BGH, Urteil vom 15.10.2020 – IX ZR 243/19 = BeckRS 2020, 28823
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 734

 

Der BGH stellt klar, dass der Anspruch eines Mandanten auf Herausgabe der Handakten nach den Vorschriften des BGB verjährt. § 50 BRAO, der eine Aussage zur Länge der Aufbewahrungstrist trifft, hat keinen Einfluss auf die Verjährung.

 

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

 

§ 626 Abs. 2 S. 1, 627 Abs. 1, 628 Abs. 1 und Abs. 2 BGB
Kündigung des Mandatsvertrags durch den Mandanten
BGH Urteil vom 16.7.2020 - IX ZR 298/19 = BeckRS 2020, 17493
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 703

Kündigt der Mandant den Mandatsvertrag wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Anwalts, steht ihm nur dann ein Schadensersatz zu, wenn das vertragswidrige Verhalten des Anwalts einen wichtigen Kündigungsgrund bildet und die insoweit zu beachtende Kündigungsfrist von zwei Wochen gewahrt ist.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

 

BRAO §§ 112a, 112c I, 113 I, 116 I, 120, 121, 130, 131 I; StPO §§ 160, 161
Einsicht der Generalstaatsanwaltschaft in anwaltliche Personalakten
BGH, Urteil vom 4.8.2020 -AnwZ (Brfg) 4/20
Fundstelle: NJW 2020, S. 318

 

  1. Die Generalstaatsanwaltschaft kann bereits im anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahren Einsicht in die Personalakte des betroffenen Mitglieds bei der Rechtsanwaltskammer verlangen. Die Vorschriften des GVG und der StPO sind im anwaltsgerichtlichen Verfahren aufgrund einer Verweisung entsprechend anwendbar.
  2. Für die im Wege der Beschlagnahme nach § 98 StPO mögliche Erzwingung der Herausgabe ist der Ermittlungsrichter zuständig und der Rechtsweg vor dem AnwGH nicht eröffnet.

Leitsatz der Redaktion

 

 

GG Art. 12 I; StGB §§ 70, 133 I, 274 I Nr. 1; StPO § 132a
Verletzung der Berufsfreiheit eines Anwalts durch vorläufiges Berufsverbot
BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 2.7.2020 -1 BvR 1627/19
Fundstelle: NJW 2020, S. 3709

 

  1. Die gesetzliche Grundlage für ein vorläufiges Berufsverbot in § 132 a StPO, die dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter dient genügt den Anforderungen des Grundrechts auf freie Berufswahl (Art. 12 I GG).
  2. Voraussetzung für ein vorläufiges Berufsverbot gem. § 132 a StPO ist, dass die Anordnung erforderlich ist, um bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abzuwehren, die aus der Berufsausübung resultieren können. Die Gefahrenlage sowie Notwendigkeit und Angemessenheit des vorläufigen Berufsverbots hat das Fachgericht darzulegen und zu erörtern. Auch im Rahmen der nur summarischen Prüfung ohne erschöpfende  Aufklärung des Sachverhalts bedarf es einer Darlegung der den dringenden Verdacht einer Straftat im Sinne des § 70 StGB begründeten Tatsachen (im Anschluss an BVerfGE 44, 105 [118ff.] = NJW 1977, 892; BVerfGE 48, 292 [298] = NJW 1978, 1479; BVerfGK 7, 110 = BeckRS 2005, 32816).
  3. Zur Frage, ob die Nichtherausgabe einer Prozessbürgschaftsurkunde und die fehlende Rücksendung von (drei) Gerichtsakten durch einen Rechtsanwalt als mögliche Anlasstaten der Urkundenunterdrückung (§ 274 I Nr. 1 StGB) und des Verwahrungsbruchs (§ 133 StGB) ein vorläufiges Berufsverbot nach § 132 a StGB rechtfertigen können.

Leitsatz der Redaktion

 

 

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