Die Antragstellung für die Verlängerung der Überbrückungshilfe III plus sowie für die Neustarthilfe plus ist ab sofort bis zum Jahresende möglich.
Dies teilte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit. Die erst kürzlich für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 verlängerte Überbrückungshilfe III plus können von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen seit dem 6.10.2021 beantragen. Die Anträge sind durch prüfende Dritte, zu denen u.a. Rechtsanwält:innen zählen, über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen; die Anmeldung dort ist mit der beA-Karte möglich. Die Antragsfrist wurde bis zum 31.12.2021 verlängert. Unternehmen, die bereits für das dritte Quartal Überbrückungshilfe erhalten haben, können die Förderung für das vierte Quartal über einen Änderungsantrag beantragen. Bei Erstanträgen sind auch Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro möglich.
Ebenfalls bis zum Jahresende können Soloselbstständige die ebenfalls für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 verlängerte Neustarthilfe plus beantragen. Soloselbstständige, deren Umsatz durch die Corona-Pandemie weiterhin eingeschränkt ist, können damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten. Die Antragstellung über prüfende Dritte – insbesondere auch für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften, Genossenschaften u.a. – ist voraussichtlich ab Anfang November möglich.
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