§ 3a Abs. 2 RVG a. F. (§ 3 Abs. 3 RVG n. F.); §§ 397, 402, 411 Abs. 4 S. 2 ZPO
Keine Ladung des Kammervorstands zur Gutachtenerläuterung
LG Düsseldorf, Beschl. v. 21.10.2021 - 20 S 97/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 576

Bei einem nach dem RVG einzuholenden Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer handelt es sich nicht um ein Gutachten i. S. d. ZPO, sodass eine Ladung des Gutachters zur Erläuterung des Gutachtens nicht in Betracht kommt.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial