Der Start des beA rückt näher. Falls noch keine beA-Karte bestellt wurde, empfiehlt es sich, dies jetzt zu tun. Die Karte kann unter Angabe der SAFE-ID, die im Schreiben des BRAK-Präsidenten vom 6.6.2016 unterhalb der Betreffzeile abgedruckt ist, unter http://bea.bnotk.de/ bestellt werden. Falls die SAFE-ID verloren oder vergessen wurde, kann diese bei der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied man aktuell ist, erfragt werden. Eine Antragsnummer wird zur Bestellung nicht mehr benötigt.

Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die ab August 2015 die Kammerzugehörigkeit gewechselt haben oder derzeit planen, die Kammer zu wechseln, gelten folgende Hinweise:

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist technisch fertiggestellt. Zum angekündigten Termin am 29.09.2016 kann die Bundesrechtsanwaltskammer das beA-System zur Verfügung stellen, mit dem rund 165.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland und deren Kanzleipersonal am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen werden. Sie erfüllt damit ihren gesetzlichen Auftrag, zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs solche Postfächer einzurichten.

Die Zahl der zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte stieg zum Stichtag 01.01.2016 im Vergleich zum Vorjahr nur noch um 0,16 % an. Deutlicher stieg dagegen der Frauenanteil: 33,87 % der Anwaltschaft sind nun Rechtsanwältinnen, das bedeutet eine Zunahme von rund 1 % gegenüber dem Vorjahr.

Noch stärker ist der Anstieg bei den Rechtsanwaltsgesellschaften. Hervorzuheben ist vor allem, dass es um 7,67 % mehr Partnerschaftsgesellschaften gibt als im Vorjahr. Insgesamt sind nun 4.001 Partnerschaftsgesellschaften verzeichnet, davon 1.402 mit beschränkter Berufshaftung.

Die BRAK wird das beA-Gesamtsystem zum Starttermin zur Erstregistrierung und vollständigen Nutzung bereitstellen. Nach bisheriger Planung sollte zwei Wochen vor dem Starttermin, also ab dem 15.09.2016, die Nutzung des beA ausschließlich für die Erstregistrierung freigeschaltet werden. Damit sollte der Vollbetrieb des beA in der Zeit unmittelbar nach dem Starttermin entlastet werden. Eine solche Vorbereitungsphase ist infolge der aktuellen Entwicklungen nicht mehr notwendig. Die Erstregistrierung kann nunmehr ohne weiteres direkt im Vollbetrieb des beA erfolgen.

Die Rechtsanwaltskammer Hamm bietet ihren Mitgliedern die nach dem Signaturgesetz erforderliche Identifizierung an. Die besondere Sicherheitskarte, die für den Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) notwendig ist, kann als sog. beA-Karte Basis oder als beA-Karte Signatur bei der Bundesnotarkammer (BNotK) bestellt werden. Diejenigen Rechtsanwälte, die bereits eine beA-Karte Signatur bestellt haben, wurden bereits durch die BNotK aufgefordert, das Identifizierungsverfahren vorzunehmen.

Voraussetzung für die Ausstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist nach dem Signaturgesetz, das der Karteninhaber identifiziert wird. Das Identifizierungsverfahren für die beA-Karte kann entweder durch einen Notar (sog. Notarident-Verfahren) oder aber durch eine Rechtsanwaltskammer (sog. KammerIdent-Verfahren) vorgenommen werden. Das Notarident-Verfahren führt jeder Notar im Kammerbezirk durch. Die erforderliche Identifizierung wird mittels einer Unterschriftsbeglaubigung vorgenommen.

Wegen des notwendigen Bearbeitungsaufwandes eines Identifizierungsvorganges ist eine Terminabsprache zur Durchführung des KammerIdent-Verfahrens zwingend erforderlich. Für die Terminabsprache wenden Sie sich an die zuständige Sachbearbeiterin, Frau Senz, unter der Durchwahl 02381/985052.

Ihre Identifizierung durch das KammerIdent-Verfahren ohne vorherige Terminabsprache ist leider nicht möglich.

Wer noch keine beA-Karte beantragt hat, sollte dies zeitnah unter https://bea.bnotk.de/ tun. Die BNotK ist bemüht, eingehende Bestellungen so abzuarbeiten, dass die Karten noch vor dem angekündigten Starttermin für das beA am 29.09.2016 ausgeliefert werden können. Für die Bestellung wird die SAFE-ID bzw. die persönliche Antragsnummer benötigt, die die BRAK jeder Rechtsanwältin und jedem Rechtsanwalt im Juni 2016 per Post zugesandt hat. Weitere Informationen zum Bestellprozess finden Sie unter http://bea.brak.de/fragen-und-antworten/bea-karten-chipkartenlesegeraete-und-signaturkarten/.

 

von Rechtsanwältinnen Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. und Friederike Lummel,
Rechtsanwalt Christopher Brosch, BRAK, Berlin

Berlin, 27.07.2016 (Vorveröffentlichung aus BRAK-Magazin Heft 4/2016)

An beA wird man sich ganz rasch gewöhnt haben – auch wenn der Umgang mit Verschlüsselungstechniken den meisten noch fremd ist. Denn das Postfach unterscheidet sich optisch und in der Benutzung kaum von den bekannten E-Mail- Anwendungen, auch wenn es viel mehr kann als diese (z. B. Signieren, detaillierte Verwaltung von Zugriffsrechten). Einen ersten Blick auf das beA und auf seine Nutzung gibt es im Folgenden (mehr Screenshots finden sich unter http://bea.brak.de/wie-funktioniert-bea/screenshots/).

 

von

Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin

Berlin, 27.07.2016 (Vorveröffentlichung aus BRAK-Magazin Heft 4/2016)

 

beA kann starten – darf aber vorerst nicht!

 

Am 29.9.2016 soll das beA starten. Jedenfalls wird die BRAK das Postfach zu diesem Termin startklar haben – ob sie durch die einstweiligen Verfügungen des AGH Berlin gehalten bleibt, das beA vorerst nicht empfangsbereit zur Verfügung zu stellen, ist derzeit noch offen. Das BMJV möchte durch eine Rechtsverordnung sicherstellen, dass der Start des beA nicht erneut in Frage gestellt wird; diese befi ndet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren und soll noch im September in Kraft treten (s. dazu Schäfer, BRAK-Mitt. 2016, 153 sowie den Hinweis zum Starttermin unter Amtliche Bekanntmachungen, BRAK-Mitt. 2016, 183). Die BRAK wird dazu zeitnah informieren.

Ein nur auf der eigenen Homepage veröffentlichter Fachbeitrag ist keine wissenschaftliche Publikation, mit der ein Fachanwalt seine Fortbildungspflicht erfüllen kann.

 

 

Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass ein auf der eigenen Homepage veröffentlichter Beitrag zwar unter die allgemeine Fortbildungspflicht des § 43a VI BRAO falle, jedoch nicht unter § 15 FAO. Das Einstellen von Beiträgen auf der eigenen Homepage sei keine wissenschaftliche Publikation und falle nicht unter § 15 FAO. Denn der Artikel sei zwar für die Öffentlichkeit zugänglich, er sei jedoch nicht nachhaltig verfügbar und könne vom Autor unerkannt verändert werden, weswegen er nicht wissenschaftlich verwertbar sei. Die von einem Fachverlag oder einer Universität zu verantwortende Veröffentlichung weise dagegen typsicherweise zumindest dem äußeren Anschein nach das für eine wissenschaftliche Publikation erforderliche Niveau auf, weil sie überhaupt zur Veröffentlichung angenommen wurde. Indem sich der Verfasser der Fachöffentlichkeit stelle, sei auch ein gewisses inhaltliches Niveau gewährleistet. Dies fehle bei Veröffentlichungen auf der eigenen Homepage.

 

 

BGH, Urt. v. 20.06.2016 - AnwZ (Brfg) 10/15

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