Anspruch auf Rechtsschutz gegen Sozialverband ist einzusetzendes Vermögen
ZPO §§ 114 Abs. 1 S. 1, 115 Abs. 3 S. 1; SGG§ 73 a Abs. 1 S. 1
Anspruch auf Rechtsschutz gegen Sozialverband ist einzusetzendes Vermögen
BSG, Beschluss vom 07.01.2016 - B 13 R 260/13 B
Fundstelle: RVGreport 2016, S. 197 f.
1.   Der mit der Mitgliedschaft in einem zur Prozessvertretung befugten Sozialverband - hier Sozialverband VdK Deutschland e.V. - verbundene Anspruch auf Rechtsschutz in sozialrechtlichen Angelegenheiten stellt ein vermögenswertes Recht i. S. v. §§ 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO dar, das die bedürftige Partei vorrangig einzusetzen hat.
2.   Dies gilt, solange der Sozialverband im Einzelfall die Gewährung von Rechtsschutz nicht abgelehnt hat oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird. Allein der Umstand, dass der Sozialverband vor Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Weitervertretung in der Sache niedergelegt hat, rechtfertigt für sich genommen eine solche Annahme nicht.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports