BGB §§ 626, 628 II
Schadensersatzanspruch wegen vertragswidrigen Verhaltens des Rechtsanwalts
BGH, Urteil vom 16.7.2020 - IX ZR 298/19
Fundstelle: NJW 2020, S. 2538

Dem Mandanten steht nach einer durch ein vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwalts veranlassten Kündigung ein Schadensersatzanspruch nur zu, wenn das vertragswidrige Verhalten des Rechtsanwalts einen wichtigen Kündigungsgrund bildet und die insoweit zu beachtende Kündigungsfrist von zwei Wochen gewahrt ist.

 

Leitsatz des Verfassers

 

 

BRAO § 46 II, V
Fortsetzung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach Verschmelzung
BGH, Urteil vom 14.7.2020 - AnwZ (Brfg) 8/20
Fundstelle: NJW 2020, S. 2970

1.

Anders als im Falle eines sonstigen Arbeitgeberwechsels liegt in einer Verschmelzung zweier Unternehmen kein Widerrufsgrund für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 b II BRAO.

2.

Die Rechtsanwaltskammer hat die Befugnis, in einem solchen Fall die Fortsetzung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt in einem klarstellenden Verwaltungsakt zu bescheiden.

 

Leitsatz der Redaktion

 

 

FAO §§ 2 II, 5 I Buchst. n, 14g
Personenbeförderungsrecht bei Zulassung als Fachanwältin für Transportrecht
BGH, Urteil vom 22.6.2020 - AnwZ (Brfg) 48/19
Fundstelle: NJW 2020, S. 3111

1.

Ein Mandant, der einen Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht aufsucht, darf erwarten, dass dieser sich im Bereich des Gütertransportrechts auskennt.

2.

Der Verleihung der Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht" steht entgegen, wenn der Rechtsanwalt überwiegend im Bereich des Personenbeförderungsrechts tätig ist.

 

Leitsatz der Redaktion

 

 

BRAO § 46 III, V
Keine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bei Beratung von Arbeitgeberkunden
BGH, Urteil vom 22.6.2020 - AnwZ (Brfg) 23/19
Fundstelle: NJW 2020, S. 2966

1.

Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt setzt voraus, dass die anwaltliche Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis des Antragstellers prägt. EineTätigkeit in Rechtsangelegenheiten von Kunden des Arbeitgebers stellt keine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers dar, selbst wenn sich dieser zu einer Beratung des Kunden verpflichtet hat (Fortführung von Senat NJW 2018, 3100 Rn. 39 ff. und Urteil vom 15.10.2018- AnwZ [Brfg] 58/17, BeckRS 2018, 30038 Rn. 11).

2.

Die rechtliche Beratung von Kunden des Arbeitgebers steht nach § 46 V BRAO einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegen, auch wenn die Wahrnehmung von Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers die Tätigkeit des Antragstellers prägt und dieser nur vereinzelt dessen Kunden berät. Jede rechtsberatende Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Kunden des Arbeitgebers schließt unabhängig von deren Umfang grundsätzlich eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt aus.

 

Leitsatz des Verfassers

 

 

BRAO §§ 30, 55
Leistungsansprüche aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte
BGH, Hinweisbeschluss vom 18.3.2020 - IV ZR 43/19
Fundstelle: NJW 2020, S. 2962

 

Die von der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten erfasste freiberufliche "Tätigkeit als Rechtsanwalt" meint allein die von unabhängiger Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten geprägte "klassische" Tätigkeit des Rechtsanwalts, wie sie auch in § 3 BRAO beschrieben ist.

 

Leitsatz der Redaktion

 

 

SGB VI §§ 6 I 1 Nr. 1, V, 231 IVb, IVc; GG Art. 3 I; BRAO §§ 46 a, 46
Rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Syndizi
BSG, Urteil vom 26.2.2020- B 5 RE 2/19 R
Fundstelle: NJW 2020, S. 2980

1.

Von der Rentenversicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt kann nach dem ab 1.1.2016 geltenden Recht rückwirkend vom Beginn dieser Beschäftigung auch befreit werden, wer nur freiwilliges Mitglied im berufsständischen Versorgungswerk war.

2.

Die Rückwirkung einer Befreiung für eine davor ausgeübte Beschäftigung erfordert die Pflichtmitgliedschaft.

Leitsatz des Verfassers

 

 

 

 

von Rechtsanwalt Sven Krautschneider, BRAK, Berlin

Berlin, 18.12.2020 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 6/2020)

 Quarantäne, Homeoffice, virtuelle Konferenzen – das Coronavirus hat auch das Leben der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf den Kopf gestellt. Das beA unterstützt indes die Kolleginnen und Kollegen auch in dieser ungewöhnlichen Zeit zuverlässig bei ihren täglichen Arbeitsabläufen, unabhängig davon, ob sie sich regulär in der Kanzlei aufhalten, von zu Hause aus tätig werden oder bewährte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter quarantänebedingt nicht ins Büro kommen können. Dass Schriftsätze in den letzten Monaten vermehrt digital versandt wurden, zeigen auch die statistischen Daten: Waren im September bereits 1.404.771 eingegangene und 1.325.271 versandte beA-Nachrichten zu verzeichnen, erhöhte sich die Anzahl der Eingänge im Oktober auf stattliche 1.457.794 und die der Nachrichtenausgänge auf 1.478.459.

§ 46 RVG; Nr. 7004 VV RVG
Erforderlichkeit der Kosten für eine BahnCard

OLG Celle, Beschl. v. 21.12.2020 – 4 StE 1/17
Fundstelle: AGS 3/2021, S. 109

1. Unterlässt es der Verteidiger, die Erforderlichkeit der Notwendigkeit seiner Auslagen vor Entstehen dieser durch das Gericht feststellen zu lassen, steht dies einer Anerkennung der Auslagen im Kostenfestsetzungsverfahren als notwendig nicht entgegen.
2. Die Kosten für den Erwerb einer BahnCard50 können jedenfalls in lang andauernden Verfahren notwendige Auslagen darstellen, wenn sich der Erwerb der Bahn-Card50 bereits nach wenigen Fahrten des Verteidigers amortisiert.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Die BRAK und die regionalen Rechtsanwaltskammern begrüßen ausdrücklich, dass im Hinblick auf die immer noch anhaltende Corona-Pandemie die Regelungen verlängert werden sollen, die eine Durchführung von Wahlen und Beschlüsse der Rechtsanwaltskammern, insbesondere der Kammerversammlung, außerhalb einer Präsenzsitzung ermöglichen. Dies sieht der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums für eine Verordnung zur Verlängerung der Maßnahmen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie (Covid-19-FKG) vor.

Mit dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe soll das Recht der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften umfassend modernisiert und an die Entwicklungen und Erfordernisse der anwaltlichen Tätigkeit angepasst werden. Die BRAK begrüßt ausdrücklich, dass damit eine langjährige Forderung der BRAK umgesetzt werden soll.

Die BRAK kritisiert weite Teile des vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Anfang November vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt nachdrücklich. Angesichts der aktuellen Entwicklungen im Rechtsdienstleistungsmarkt begrüßt die BRAK, dass der Gesetzgeber das Thema Legal Tech und Inkasso angeht und eine stärkere Regulierung sowie erweiterte Informationspflichten vorsieht. Legal Tech darf es nach Ansicht der BRAK aber nicht ohne anwaltliche Beteiligung geben. Sie lehnt daher den Ansatz des Gesetzentwurfs, einen sich unterhalb der Anwaltschaft etablierenden Rechtsdienstleistungsmarkt zu fördern, entschieden ab. Der Entwurf fördere nicht den Verbraucherschutz, sondern gefährde ihn und drohe, die Kernwerte der Anwaltschaft und rechtsstaatliche Prinzipien auszuhöhlen.

Der Zeitplan für die Einführung der verpflichtenden Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs wird nicht verschoben. Einen entsprechenden Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, die allgemein ab dem 1.1.2022 eintretende aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) zunächst bis zum Jahr 2025 zurückzustellen, lehnte der Bundestag in seiner Sitzung am 27.11.2020 ab. Die BRAK hatte sich entschieden gegen eine Verschiebung ausgesprochen.

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