ZPO §§ 3, 9, 544 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 48 Abs. 1
Feststellungsklage auf Fortbestehen eines Prämiensparvertrages
BGH, Beschluss vom 23.03.2021 – XI ZR 250/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 277 f.

  1. Der Wert der Beschwer einer Feststellungsklage auf Fortbestehen eines Prämiensparvertrages bemisst sich gem. §§ 3, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Zinsen und der Prämien abzüglich eines Feststellungsabschlages von 20 %.
  2. Der Gegenstandswert für die Anwaltskosten bestimmt sich ebenfalls gem. §§ 3, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Zinsen und der Prämien abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 %, da keine einschlägigen anderen Wertvorschriften nach dem GKG bestehen.
  3. Weder das angesparte Guthaben noch die monatlichen Sparbeträge spielen beim Beschwerde- und Gegenstandswert eine Rolle.
  4. Maßgeblich ist alleine der Streitgegenstand, das sind die abzuwehrenden bzw. eingeforderten Zinsen und Prämien für dreieinhalb Jahre abzüglich des Feststellungsabschlags.

    Leitsatz der Schriftleitung der AGS