BRAO § 31 a Abs. 1, Abs. 4; RAVPV §§ 19, 20
Sicherheit der Kommunikation über das beA
BGH, Urteil vom 22.03.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20
Fundstelle: NJW 2021, S.
- Der Bundesrechtsanwaltskammer steht ein Spielraum bei der technischen Ausgestaltung der Nachrichtenübermittlung mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu, sofern das gewählte System eine im Rechtssinne sichere Kommunikation gewährleistet.
- Ein Anspruch von Rechtsanwälten gegen die Bundesrechtsanwaltskammer darauf, dass diese das besondere elektronische Anwaltspostfach mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im Sinne der Europäischen Patentschrift EP 0 877 507 B1 versieht und betreibt, besteht Weder die gesetzlichen Vorgaben für die Errichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs noch die Verfassung gebieten eine derartige Verschlüsselung.
- Zur Sicherheit der Verschlüsselungstechnik des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches.
Leitsatz der Redaktion des NJW