BRAO § 31 a Abs. 1, Abs. 4; RAVPV §§ 19, 20
Sicherheit der Kommunikation über das beA
BGH, Urteil vom 22.03.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20
Fundstelle: NJW 2021, S.

  1. Der Bundesrechtsanwaltskammer steht ein Spielraum bei der technischen Ausgestaltung der Nachrichtenübermittlung mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu, sofern das gewählte System eine im Rechtssinne sichere Kommunikation gewährleistet.

  2. Ein Anspruch von Rechtsanwälten gegen die Bundesrechtsanwaltskammer darauf, dass diese das besondere elektronische Anwaltspostfach mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im Sinne der Europäischen Patentschrift EP 0 877 507 B1 versieht und betreibt, besteht Weder die gesetzlichen Vorgaben für die Errichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs noch die Verfassung gebieten eine derartige Verschlüsselung.

  3. Zur Sicherheit der Verschlüsselungstechnik des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches.


 Leitsatz der Redaktion des NJW