HGB § 24; PartGG § 2

Namensänderung bei Partnerschaftsgesellschaft

OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 22.06.2005 – 20 W 396/04 Fundstelle: NJW 2005, S. 2712 f. Die Voranstellung des Namens eines neu aufgenommen Sozius stellt eine Änderung des Namens der Partnerschaft der Rechtsanwälte dar, so dass die bisher enthaltenen Namen bereits verstorbener Partner nicht länger beibehalten werden dürfen.

Das Gericht hat zwar ein sachlich berechtigtes Interesse der Gesellschafter an der Verlautbarung der Aufnahme eines neuen Partners im Namen der Partnerschaftsgesellschaft anerkannt. Durch die Voranstellung des neuen Partners erhielte der Name der Partnerschaftsgesellschaft aber eine deutlich abweichende neue Prägung, die Zweifel an der Identität mit der bisherigen Gesellschaft in den betroffenen Verkehrskreisen aufkommen ließen. Der nunmehr gewählte Name stelle deshalb eine Neubildung dar, die wegen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S. 3 PartGG unzulässig sei, da er die Namen zweier bereits verstorbener Partner enthielte.

Deckungszusage für außergerichtliche Tätigkeit

AG Essen-Steele, Urt. v. 22.06.2005 – 8 C 89/05 Fundstelle: RVG professionell 2005, S. 145 f. Ein Versicherungsnehmer verstößt nicht gegen seine Obliegenheit, alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung von Kosten verursachen könnte, wenn er in einer Kündigungsschutzssache seinem Anwalt nicht sofort einen Prozessauftrag erteilt, sondern ihn zunächst mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt.

Deckungszusage für außergerichtliche Tätigkeit

AG Essen-Steele, Urt. v. 22.06.2005 – 8 C 89/05 Fundstelle: RVG professionell 2005, S. 145 f. Ein Versicherungsnehmer verstößt nicht gegen seine Obliegenheit, alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung von Kosten verursachen könnte, wenn er in einer Kündigungsschutzssache seinem Anwalt nicht sofort einen Prozessauftrag erteilt, sondern ihn zunächst mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt.

Deckungszusage für außergerichtliche Tätigkeit

AG Essen-Steele, Urt. v. 22.06.2005 – 8 C 89/05 Fundstelle: RVG professionell 2005, S. 145 f. Ein Versicherungsnehmer verstößt nicht gegen seine Obliegenheit, alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung von Kosten verursachen könnte, wenn er in einer Kündigungsschutzssache seinem Anwalt nicht sofort einen Prozessauftrag erteilt, sondern ihn zunächst mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt.

StPO §§ 53 I Nr. 2, 97 I Nr. 3, 98, 103

Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses für eine Kanzlei bei Beschlagnahmeverbot

OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 21.06.2005 – 3 Ws 499/05 u. 501/05 Fundstelle: NJW 2005, S. 2938 Ein Durchsuchungsbeschluss ist rechtwidrig, wenn die in ihm genannten sicherzustellenden Unterlagen dem an das Zeugnisverweigerungsrecht des Verteidigers anknüpfenden Beschlagnahmeverbot unterliegen, weil sie – auch von Dritten – zu Verteidigungszwecken übergeben wurden.1

1. In Durchschnittsfällen ist bei der Unfallregulierung durch einen Rechtsanwalt eine 1,3 Geschäftsgebühr angemessen. 2. Ein durchschnittlicher Fall liegt vor, wenn es um die Regulierung eines Sachschadens geht, wobei der Schadensumfang leicht zu ermitteln ist und wenig Streit über die Schuldfrage und/oder die Höhe des zu ersetzenden Schadens besteht. Hierbei kann der Streit auch um die Schadensposition „Anwaltskosten“ gehen, insbesondere auch zur Höhe der vom Anspruchsteller verlangten Geschäftsgebühr. 3. Eine ermessensmissbräuchliche Bestimmung einer Rahmengebühr liegt erst bei einer Abweichung von mehr als 20 % von der als billig erscheinenden Gebühr vor.

RVG §§ 2, 13, 14 i. V. m. Nr. 2400 VV RVG

Durchschnittliche Schwierigkeit bei Verkehrsunfallabwicklung

AG Schwerte, Urt. vom 13.06. 2005 – 7 C 40/05 1. In Durchschnittsfällen ist bei der Unfallregulierung durch einen Rechtsanwalt eine 1,3 Geschäftsgebühr angemessen.

2. Ein durchschnittlicher Fall liegt vor, wenn es um die Regulierung eines Sachschadens geht, wobei der Schadensumfang leicht zu ermitteln ist und wenig Streit über die Schuldfrage und/oder die Höhe des zu ersetzenden Schadens besteht. Hierbei kann der Streit auch um die Schadensposition „Anwaltskosten“ gehen, insbesondere auch zur Höhe der vom Anspruchsteller verlangten Geschäftsgebühr.

3. Eine ermessensmissbräuchliche Bestimmung einer Rahmengebühr liegt erst bei einer Abweichung von mehr als 20 % von der als billig erscheinenden Gebühr vor.

BGB § 311 II

Offenlegung von Krankheiten bei Abschluss eines Sozietätsvertrages

OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 10.06.2005 – 2 U 208/03 (nicht rechtskräftig) Fundstelle: NJW 2005, S. 3789 f. Bei Abschluss eines Sozietätsvertrags muss ein Rechtsanwalt auf Krankheiten hinweisen, die zu vorzeitiger Berufsunfähigkeit führen können.

1. Für eine Einigung im Sinne der Nrn. 1000, 1003 VV RVG reichte es aus, dass beide Seiten vertragsmäßig etwas anerkennen oder auf etwas verzichten, was sie gefordert haben oder fordern könnten. 2. Bei einem gegenseitigen Unterhaltsverzicht handelt es sich der Sache nach um ein wechselseitiges Nachgeben, in dem beide Parteien erklären, einen potenziellen Anspruch nicht geltend machen zu wollen.

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