RVG §§ 60, 61; BRAGO §§ 28 II Nr. 2, 121, 128

Erstattung von Fahrtkosten eines Rechtsanwalts – BahnCard 100

G Köln, Beschl. v. 09.08.2005 – 6 K 2566/02 (nicht rechtskräftig) Fundstelle: NJW 2005, S. 3513 f.

Die „anteilige“ Erstattung der Anschaffungskosten für die BahnCard 100 im Rahmen der Erstattung von Fahrtkosten des Prozessbevollmächtigten zum Gerichtstermin scheidet aus, da einer derartigen Berechnung die Gesichtspunkte der Kostentransparenz und der Praktikabilität des Kostenfestsetzungsverfahrens entgegenstehen.1

BORA § 10 IV; UWG § 4 Nr. 11

Wettbewerbswidriger Anschein der Kanzleifortführung durch Briefkopf

OLG Stuttgart, Urt. v. 04.08.2005 – 2 U 38/05 Fundstelle: NJW 2005, S. 3429 f Ein legitimes Interesse eines Rechtsanwalts, mit einer Tradition seiner Kanzlei und daher auch mit dem Namen früherer Kanzleiinhaber oder –gesellschafter zu werben, ist nur dann anzuerkennen, wenn eine solche Tradition wirklich besteht, nicht aber dann, wenn es sich bei seiner Kanzlei tatsächlich um eine Neugründung handelt.

Nachdem auch dem letzten der beiden in einer Kanzlei tätigen Rechtsanwälten die Zulassung entzogen worden war, wurde zunächst RA K. als Abwickler bestellt. Dieser übernahm in der Folgezeit 98 % der Mandate der von ihm abzuwickelnden Kanzlei und betreute die Mandate in den Räumen seiner eigenen Kanzlei weiter. Die Abwicklung wurde aufgrund der Mandatsübernahmen aufgehoben. RA K. eröffnete schließlich in den Räumen der von ihm zunächst abzuwickelnden Kanzlei eine Rechtsanwaltskanzlei, in deren Briefkopf er die beiden dort vormals tätigen ehemaligen Rechtsanwälte mit dem Vermerk des Enddatums ihrer Tätigkeit aufführte. Das OLG Stuttgart sieht in dieser Briefkopfgestaltung einen Verstoß gegen § 10 Abs. 4 BORA. Zwar können gem. § 10 Abs. 4 BORA ausgeschiedene Kanzleiinhaber, Gesellschafter, Angestellte oder freie Mitarbeiter auf den Briefbögen einer Rechtsanwaltskanzlei weitergeführt werden, sofern ihr Ausscheiden kenntlich gemacht wird. Voraussetzung hierfür ist aber somit zum einen, dass der Ausgeschiedene in einer der in § 10 Abs. 4 BORA genannten Funktionen in dieser Kanzlei tätig gewesen ist, da nur dann ein „Ausscheiden“ im Sinne dieser Bestimmung vorliegen kann. Zum anderen muss das Ausscheiden kenntlich gemacht werden.

An einem „Ausscheiden“ der ehemaligen Rechtsanwälte mangelte es vorliegend. Denn bei der Kanzlei, die RA K. später in den Räumen der Kanzlei der ehemaligen Rechtsanwälte eröffnete, handelte es sich um eine von dieser zu unterscheidenden, neu gegründeten Rechtsanwaltskanzlei, da die Kontinuität zwischen diesen Kanzleien durch die Übernahme der Mandate in die Kanzlei des RA K. endgültig unterbrochen wurde.

1. Die Aktenversendungspauschale nach § 107 V OWiG erfasst nur die Auslagen der versendenden Behörde, nicht jedoch – auch – die Auslagen des Antragstellers. 2. Bei der Rücksendung entstandene Kosten des Antragstellers sind daher von der Aktenversendungspauschale nicht abzuziehen. 3. Es besteht kein Anspruch des Antragsteller auf Übermittlung eines Freiumschlags für die Aktenrücksendung. Anmerkung: Die vorstehenden Beschlüsse des OLG Hamm und OLG Koblenz sowie des AG Cloppenburg verdeutlichen den aktuellen Streit, ob die Aktenversendungspauschale auch die Kosten mitumfasst, die dem Rechtsanwalt für die Rücksendung der Akten entstehen. Das OLG Hamm hat hierzu bereits in einem Beschluss vom 30.09.2005, 22 U 185/05 (NJW 2006, S. 306; KammerReport 2/2006, S. 26) ausgeführt, dass die Aktenversendungspauschale die mit der Aktenversendung verbundenen Aufwendungen einer besonderen Serviceleistung der Justiz (vgl. BT-Dr. 12/6962, S. 87 zu Nr. 9300) und gerade nicht etwaige zusätzliche Kosten auf Seiten von Prozessbevollmächtigten abdecke. Der besondere Aufwand (der Justiz) sei nicht auf Portokosten beschränkt, sondern bestehe darin, dass zur Erledigung eines Aktenversendungsgesuchs u. a. die Akte mit einem Übersendungsschreiben zu versehen, eine Retentakte anzulegen und die Aktenrücksendung zu überwachen sei. Dieser Auffassung des OLG Hamm haben sich die Gebührenreferenten der Bundesrechtsanwaltskammer angeschlossen. Zu der Rechtsfrage hat im übrigen auch der Richter am OLG Hamm Detlef Burhoff im RVGreport 2/2006, S. 41 ff. ausführlich Stellung genommen. Er weist ergänzend ferner darauf hin, dass das BMJ zwischenzeitlich seine Absicht mitgeteilt habe, eine Klarstellung in Nr. 9300 GKG KostVerz., § 137 Abs. 1 Nr. 4 KostO sowie in § 107 Abs. 5 OWiG herbeiführen zu wollen. Damit werde eindeutig geklärt, dass die Aktenversendungspauschale nicht auch die anwaltlichen Auslagen für die Rücksendung der Akten an Gerichte oder Behörden abdecke.

OWiG § 107 V

Auslagenpauschale für Aktenversendung – Rücksendekosten

AG Cloppenburg, Beschl. v. 04.08.2005 – 24 OWi 538/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 309 f.

1.
Die Aktenversendungspauschale nach § 107 V OWiG erfasst nur die Auslagen der versendenden Behörde, nicht jedoch – auch – die Auslagen des Antragstellers.

2.
Bei der Rücksendung entstandene Kosten des Antragstellers sind daher von der Aktenversendungspauschale nicht abzuziehen.

3.
Es besteht kein Anspruch des Antragsteller auf Übermittlung eines Freiumschlags für die Aktenrücksendung.

Anmerkung:
Die vorstehenden Beschlüsse des OLG Hamm und OLG Koblenz sowie des AG Cloppenburg verdeutlichen den aktuellen Streit, ob die Aktenversendungspauschale auch die Kosten mitumfasst, die dem Rechtsanwalt für die Rücksendung der Akten entstehen. Das OLG Hamm hat hierzu bereits in einem Beschluss vom 30.09.2005, 22 U 185/05 (NJW 2006, S. 306; KammerReport 2/2006, S. 26) ausgeführt, dass die Aktenversendungspauschale die mit der Aktenversendung verbundenen Aufwendungen einer besonderen Serviceleistung der Justiz (vgl. BT-Dr. 12/6962, S. 87 zu Nr. 9300) und gerade nicht etwaige zusätzliche Kosten auf Seiten von Prozessbevollmächtigten abdecke. Der besondere Aufwand (der Justiz) sei nicht auf Portokosten beschränkt, sondern bestehe darin, dass zur Erledigung eines Aktenversendungsgesuchs u. a. die Akte mit einem Übersendungsschreiben zu versehen, eine Retentakte anzulegen und die Aktenrücksendung zu überwachen sei. Dieser Auffassung des OLG Hamm haben sich die Gebührenreferenten der Bundesrechtsanwaltskammer angeschlossen.

Zu der Rechtsfrage hat im übrigen auch der Richter am OLG Hamm Detlef Burhoff im RVGreport 2/2006, S. 41 ff. ausführlich Stellung genommen. Er weist ergänzend ferner darauf hin, dass das BMJ zwischenzeitlich seine Absicht mitgeteilt habe, eine Klarstellung in Nr. 9300 GKG KostVerz., § 137 Abs. 1 Nr. 4 KostO sowie in § 107 Abs. 5 OWiG herbeiführen zu wollen. Damit werde eindeutig geklärt, dass die Aktenversendungspauschale nicht auch die anwaltlichen Auslagen für die Rücksendung der Akten an Gerichte oder Behörden abdecke.

OWiG § 107 V

Auslagenpauschale für Aktenversendung – Rücksendekosten

AG Cloppenburg, Beschl. v. 04.08.2005 – 24 OWi 538/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 309 f. 1.
Die Aktenversendungspauschale nach § 107 V OWiG erfasst nur die Auslagen der versendenden Behörde, nicht jedoch – auch – die Auslagen des Antragstellers.

2.
Bei der Rücksendung entstandene Kosten des Antragstellers sind daher von der Aktenversendungspauschale nicht abzuziehen.

3.
Es besteht kein Anspruch des Antragsteller auf Übermittlung eines Freiumschlags für die Aktenrücksendung.

Anmerkung:
Die vorstehenden Beschlüsse des OLG Hamm und OLG Koblenz sowie des AG Cloppenburg verdeutlichen den aktuellen Streit, ob die Aktenversendungspauschale auch die Kosten mitumfasst, die dem Rechtsanwalt für die Rücksendung der Akten entstehen. Das OLG Hamm hat hierzu bereits in einem Beschluss vom 30.09.2005, 22 U 185/05 (NJW 2006, S. 306; KammerReport 2/2006, S. 26) ausgeführt, dass die Aktenversendungspauschale die mit der Aktenversendung verbundenen Aufwendungen einer besonderen Serviceleistung der Justiz (vgl. BT-Dr. 12/6962, S. 87 zu Nr. 9300) und gerade nicht etwaige zusätzliche Kosten auf Seiten von Prozessbevollmächtigten abdecke. Der besondere Aufwand (der Justiz) sei nicht auf Portokosten beschränkt, sondern bestehe darin, dass zur Erledigung eines Aktenversendungsgesuchs u. a. die Akte mit einem Übersendungsschreiben zu versehen, eine Retentakte anzulegen und die Aktenrücksendung zu überwachen sei. Dieser Auffassung des OLG Hamm haben sich die Gebührenreferenten der Bundesrechtsanwaltskammer angeschlossen.

Zu der Rechtsfrage hat im übrigen auch der Richter am OLG Hamm Detlef Burhoff im RVGreport 2/2006, S. 41 ff. ausführlich Stellung genommen. Er weist ergänzend ferner darauf hin, dass das BMJ zwischenzeitlich seine Absicht mitgeteilt habe, eine Klarstellung in Nr. 9300 GKG KostVerz., § 137 Abs. 1 Nr. 4 KostO sowie in § 107 Abs. 5 OWiG herbeiführen zu wollen. Damit werde eindeutig geklärt, dass die Aktenversendungspauschale nicht auch die anwaltlichen Auslagen für die Rücksendung der Akten an Gerichte oder Behörden abdecke.

Vereinbaren im Kündigungsschutzprozess die Parteien unter Kostenaufhebung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen ungekündigt fortbesteht und sich der Kläger verpflichtet, nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit die Arbeit im Betrieb der beklagten Arbeitgeberin wieder aufzunehmen, so fällt dem hieran mitwirkenden Prozessbevollmächtigten eine Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO an.3

§ 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO; § 779 Abs. 1 BGB

Vergleichsgebühr im Kündigungsschutzprozess

BAG, Beschl. v. 03.08.2005 – 3 AZB 9/04
Fundstelle: RVGreport 2006, S. 23 f.

Vereinbaren im Kündigungsschutzprozess die Parteien unter Kostenaufhebung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen ungekündigt fortbesteht und sich der Kläger verpflichtet, nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit die Arbeit im Betrieb der beklagten Arbeitgeberin wieder aufzunehmen, so fällt dem hieran mitwirkenden Prozessbevollmächtigten eine Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO an.3

BGB §§ 823, 1004; UWG §§ 7 II, III, 8 III

Eingriff in Gewerbebetrieb durch unverlangt zugesandte E-Mail

AG Dresden, Urt. v. 29.07.2005 – 114 C 2008/05 Fundstelle: NJW 2005, S. 2561 f. 1.
Auch nach der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb kann der Verbraucher, der unverlangte zugesandte Werbung erhält und diese für wettbewerbswidrig erachtet, nicht selbst Unterlassungsansprüche nach § 7 UWG, mangels entsprechender Aktivlegitimation (§ 8 III UWG), geltend machen.

2.
Die Zusendung einer leicht als konkrete Werbung erkennbaren Einladung für ein anwaltsbezogenes Seminar an eine Anwaltskanzlei greift nicht ohne weiteres unzulässigerweise in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein, sondern es bedarf dazu einer festgestellten konkreten Belästigung im Einzelfall.

3.
Kann vom Empfänger der Werbung die deutlich erkennbare Werbung innerhalb weniger Sekunden gelöscht werden und hat der Werbende erkennbar die Möglichkeit eröffnet, die Werbung zukünftig abzubestellen, so liegt kein Eingriff in den Gewerbebetrieb und auch keine Wiederholungsgefahr vor.

GG Art. 12; BORA § 8

Zulässige Angabe nicht sozietätsfähiger Kooperationspartner auf Anwaltsbriefbogen

BGH, Beschl. v. 25.07.2005 – AnwZ (B) 42/04 (AnwGH Hamm) Fundstelle: NJW 2005, S. 2692 f. Die Angabe von „Kooperationspartnern“ auf dem Briefbogen einer Anwaltskanzlei (hier: Architekt als Sachverständiger für Schäden an Gebäuden) ist grundsätzlich zulässig und verstößt nicht gegen § 8 BORA. Dieser beschränkt die Angabe von Kooperationen nicht nur auf sozietätsfähige Berufsgruppen.1

1. Unter Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist dem Antragsteller bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Regel der von ihm gewählte Rechtsanwalt an seinem Wohn- oder Geschäftsort beizuordnen, es sei denn, es handelt sich um einen einfach gelagerten Rechtsstreit, der ohne weiteres die ausschließlich schriftliche Information eines Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zulässt. 2. Bei der Frage, ob durch die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts Mehrkosten i. S. von § 121 III ZPO entstehen, ist auch zu prüfen, ob neben einem Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zusätzlich ein Verkehrsanwalt (§ 121 IV ZPO) am Wohnort des Antragstellers beizuordnen wäre (Gesamtbetrachtung; BGHZ 159, 370 = NJW 2004, 2749 [2750]). Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf das Gericht den auswärtigen Rechtsanwalt noch „zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts“ beiordnen. 3. Die Sicherstellung der Einhaltung von § 121 III ZPO erfordert die Begrenzung der abrechenbaren Mehrkosten auf die Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts bereits bei der Entscheidung über die Beiordnung. Die Entscheidung kann nicht auf Grund einer bloßen Prognose der voraussichtlich entstehenden Reisekosten getroffen werden. Die Begrenzung darf auch nicht über § 46 I RVG ins Festsetzungsverfahren verlagert werden (entgegen OLG Hamm, NJOZ 2005, 767 = MDR 2005, 538). Vielmehr ist der Rechtsanwalt mit der Maßgabe beizuordnen, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht am Ort des Prozessgerichts hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort des Antragstellers erstattungsfähig sind. 4. Stellt der Wahlanwalt den Antrag auf die eigene Beiordnung selbst, so bedarf es keiner Nachfrage oder der Herbeiführung eines ausdrücklichen Einverständnisses zu einer solchermaßen eingeschränkten Beiordnung. Der Rechtsanwalt gibt bereits mit dem Beiordnungsantrag zu erkennen, dass er mit einer solchen Beiordnung, die § 121 III ZPO Rechnung trägt, einverstanden ist, es sei denn, er weist ausdrücklich darauf hin, dass er im Falle der Einschränkung nicht bereit ist, für die vertretene Partei weiter tätig zu werden. Dann ist der Beiordnungsantrag abzulehnen. 5.Auch die Partei, die auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, hat grundsätzlich unter mehreren zuständigen Gerichten die Wahl (§ 35 ZPO). Mutwillig handelt sie nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Auswahl des weiter entfernten Gerichts vorliegen.

ZPO §§ 35, 121 III, IV; RVG § 46 I

Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfe-Verfahren

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.07.2005 – 17 W 30/05 (nicht rechtskräftig) Fundstelle: NJW 2005, S. 2718 f. 1.
Unter Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist dem Antragsteller bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Regel der von ihm gewählte Rechtsanwalt an seinem Wohn- oder Geschäftsort beizuordnen, es sei denn, es handelt sich um einen einfach gelagerten Rechtsstreit, der ohne weiteres die ausschließlich schriftliche Information eines Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zulässt.

2.
Bei der Frage, ob durch die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts Mehrkosten i. S. von § 121 III ZPO entstehen, ist auch zu prüfen, ob neben einem Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zusätzlich ein Verkehrsanwalt (§ 121 IV ZPO) am Wohnort des Antragstellers beizuordnen wäre (Gesamtbetrachtung; BGHZ 159, 370 = NJW 2004, 2749 [2750]). Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf das Gericht den auswärtigen Rechtsanwalt noch „zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts“ beiordnen.

3.
Die Sicherstellung der Einhaltung von § 121 III ZPO erfordert die Begrenzung der abrechenbaren Mehrkosten auf die Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts bereits bei der Entscheidung über die Beiordnung. Die Entscheidung kann nicht auf Grund einer bloßen Prognose der voraussichtlich entstehenden Reisekosten getroffen werden. Die Begrenzung darf auch nicht über § 46 I RVG ins Festsetzungsverfahren verlagert werden (entgegen OLG Hamm, NJOZ 2005, 767 = MDR 2005, 538). Vielmehr ist der Rechtsanwalt mit der Maßgabe beizuordnen, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht am Ort des Prozessgerichts hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort des Antragstellers erstattungsfähig sind.

4.
Stellt der Wahlanwalt den Antrag auf die eigene Beiordnung selbst, so bedarf es keiner Nachfrage oder der Herbeiführung eines ausdrücklichen Einverständnisses zu einer solchermaßen eingeschränkten Beiordnung. Der Rechtsanwalt gibt bereits mit dem Beiordnungsantrag zu erkennen, dass er mit einer solchen Beiordnung, die § 121 III ZPO Rechnung trägt, einverstanden ist, es sei denn, er weist ausdrücklich darauf hin, dass er im Falle der Einschränkung nicht bereit ist, für die vertretene Partei weiter tätig zu werden. Dann ist der Beiordnungsantrag abzulehnen.

5.
Auch die Partei, die auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, hat grundsätzlich unter mehreren zuständigen Gerichten die Wahl (§ 35 ZPO). Mutwillig handelt sie nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Auswahl des weiter entfernten Gerichts vorliegen.

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