VV RVG Nr. 1008, 3104, 3105
Ärztliche Gemeinschaftspraxis nur ein Auftraggeber; Terminsgebühr bei Erscheinen der Partei ohne anwaltliche Vertretung im Anwaltsprozess
OLG Köln, Beschl. v. 07.12.2005 – 17 W 263/05
Fundstelle: RVGreport 2006, S. 264 f.
1. Macht eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft Honoraransprüche wegen zahnärztlicher Behandlung geltend, hat der sich vertretene RA nur einen Auftraggeber.
2.Erscheint im Verhandlungstermin vor dem LG der Beklagte ohne anwaltliche Vertretung, erhält der Prozessbevollmächtigte des Klägers nur eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG, wenn er lediglich einen Antrag auf Versäumnisurteil stellt.