1. Auch die für eine außergerichtliche Besprechung zur Erledigung oder Vermeidung des Verfahrens anfallende Terminsgebühr kann nach den §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden. 2. Die Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung zur Erledigung oder Vermeidung des Verfahrens setzt konkrete zielgerichtete Verhandlungen voraus. 3. Allgemeine Erörterungen und Vergleichsvorschläge reichen nicht aus, um die Terminsgebühr entstehen zu lassen. 4. Wird nach einer unstreitigen außergerichtlichen Besprechung die Berufung zurückgenommen, so muss der kostenerstattungsberechtigte Berufungsbeklagte die Voraussetzungen für den Anfall einer Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung mit dem Gegner darlegen und glaubhaft machen. 5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.