§ 91 Abs. 1, 2 ZPO; § 25 Abs. 2 BRAGO <p>
Umsatzsteuer im Kfz-Haftpflichtprozess <p>
<i>BGH, Beschl. v. 25.10.2005 – VI ZB 58/04<br>
Fundstelle: RVGreport 2006, S. 34 f.
Im Verkehrshaftpflichtprozess ist die Mehrwertsteuer, die die obsiegenden beklagten Streitgenossen (hier: Haftpflichtversicherer, Halter und Fahrer) ihrem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten schulden, von der unterlegenen Klägerseite auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn einer der Streitgenossen (hier: der Halter) vorsteuerabzugsberechtigt ist, sofern der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Haftpflichtversicherer – wie im Regelfall – im Innenverhältnis der Streitgenossen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat.2