Terminsgebühr ohne Anhängigkeit eines Rechtsstreits
LG Memmingen, Urt. v. 07.12.2005 – 1 S 1416/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 1295 f. Der 1,2 Terminsgebühr entsteht auch für den Fall, dass ein Verfahren noch gar nicht rechtshängig/anhängig ist, aber außergerichtliche Verhandlungen gegenüber dem Gegner zu einem Vergleich führten und der Mandant zu diesem Zeitpunkt bereits Klageauftrag erteilt hatte.2