BerHG § 4 Abs. 2 Satz 4; GG Art. 12 Abs. 1

Nachträglicher Antrag auf Beratungshilfe

BVerfG, Beschl. v. 18.01.2006 – 1 BvR 2312/05 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 199 f. 1.
Die Zurückweisung eines Antrags auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe verletzt den den Rechtsuchenden beratenden RA nicht in seiner von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit.

2.
Die Beantragung nachträglicher Beratungshilfe ist an keine Frist gebunden.

Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG gemäß Alternative 3 der Vorbemerkung 3 III – Vertretung in einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Mitwirkung des Gerichts – kann nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (vgl. Senat, NJW-RR 2006, 932 = JurBüro 2006, 135 = OLG Report 2006, 1224).

RVG VV Vorb. 3 III Nr. 3104; ZPO §§ 103, 104

Keine Festsetzung einer außergerichtlich entstandenen Terminsgebühr

OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.01.2006 – 8 W 14/06 (nicht rechtskräftig) Fundstelle: NJW 2006, S. 2196 Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG gemäß Alternative 3 der Vorbemerkung 3 III – Vertretung in einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Mitwirkung des Gerichts – kann nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (vgl. Senat, NJW-RR 2006, 932 = JurBüro 2006, 135 = OLG Report 2006, 1224).

GKG § 48 Abs. 3 S. 1

Arbeitslosengeld als Einkommen

OLG Hamm, Beschl. v. 13.01.2006 – 11 WF 317/05 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 239 Sowohl Arbeitslosengeld I als auch Arbeitslosengeld II ist als Einkommen gem. § 48 Abs. 3 S. 1 GKG anzusehen und daher bei der Streitwertberechnung einer Ehesache als Nettoeinkommen zu berücksichtigen.1

1. Eine Regelung in einem gerichtlichen Vergleich über die Kosten des Rechtsstreits umfasst im Regelfall auch die Kosten des Vergleichs. 2.Anderes kann nur gelten, wenn sich aus der Auslegung der Kostenabrede ergibt, dass die Parteien trotz der Verwendung des Begriffes „Kosten des Rechtsstreits“ die hierfür erzielte Regelung nicht auf die Kosten des Vergleichs erstreckt wissen wollten.

ZPO §§ 91, 98, 103 ff.

Kosten des Vergleichs

OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.01.2006 – 6 W 204/05 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 434 1.
Eine Regelung in einem gerichtlichen Vergleich über die Kosten des Rechtsstreits umfasst im Regelfall auch die Kosten des Vergleichs.

2.
Anderes kann nur gelten, wenn sich aus der Auslegung der Kostenabrede ergibt, dass die Parteien trotz der Verwendung des Begriffes „Kosten des Rechtsstreits“ die hierfür erzielte Regelung nicht auf die Kosten des Vergleichs erstreckt wissen wollten.

Die Beiordnung eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts, der seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht am Ort des Prozessgerichts hat, kann seit In-Kraft-Treten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nicht dahin eingeschränkt werden, dass sie nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts erfolgt.

ZPO §§ 121 III, 91 II; RVG § 46 I

Beiordnung eines nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts

OLG Oldenburg, Beschl. v. 06.01.2006 – 3 UF 45/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 851 f Die Beiordnung eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts, der seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht am Ort des Prozessgerichts hat, kann seit In-Kraft-Treten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nicht dahin eingeschränkt werden, dass sie nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts erfolgt.

1. Die Aktenversendungspauschale von 12 Euro gilt die Hin- und Rücksendung auf Kosten der Staatskasse ab. Diese ist daher verpflichtet, für die Rücksendung einen Freiumschlag beizufügen oder in sonstiger Weise sicherzustellen, dass dem Zahlungspflichtigen keine weiteren Kosten für die Rücksendung entstehen. 2. Schickt der Antragsteller die Akten gleichwohl auf eigene Kosten zurück, scheidet eine Reduzierung der Pauschale oder eine sonstige Erstattung der Portokosten aus.

GKG §§ 9, 29; KV GKG Nr. 9003; ZPO § 299; OWiG § 107 V; KostO § 137 I Nr. 4

Abgeltungsbereich der gerichtlichen Aktenversendungspauschale - Rückporto

OLG Koblenz, Beschl. v. 05.01.2006 – 14 W 823/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 1072 f. 1.
Die Aktenversendungspauschale von 12 Euro gilt die Hin- und Rücksendung auf Kosten der Staatskasse ab. Diese ist daher verpflichtet, für die Rücksendung einen Freiumschlag beizufügen oder in sonstiger Weise sicherzustellen, dass dem Zahlungspflichtigen keine weiteren Kosten für die Rücksendung entstehen.

2.
Schickt der Antragsteller die Akten gleichwohl auf eigene Kosten zurück, scheidet eine Reduzierung der Pauschale oder eine sonstige Erstattung der Portokosten aus.

ZPO § 233

Fristüberwachung durch Referendar

BGH, Beschl. v. 20.12.2005 – VI ZB 13/05 (LG Darmstadt) Fundstelle: NJW 2006, S. 1070 f. Auch bei einer Krankheit des Rechtsanwalts, die nicht „schwerstens“ ist, kann dieser die Fristüberwachung auf einen Referendar übertragen.

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