Einigungsgebühr im Kündigungsschutzprozess
LAG Düsseldorf, Beschl. v. 06.06.2006 – 16 Ta 307/06 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 385 Einigen sich die Parteien eines Kündigungsschutzprozesses außergerichtlich auf eine Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses und nimmt dann der Kläger seine Kündigungsschutzklage zurück, entsteht den an der Einigung mitwirkenden Prozessbevollmächtigten eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG.