VV RVG Nr. 4141 Nr. 3
Zusätzliche Gebühr bei Rücknahme der Revision
OLG Hamm, Beschl. v. 20.06.2006 – 4 Ws 144/06
Fundstelle: AGS 2006, S. 548 ff.
Die Gebühr nach Nr. 4141 Nr. 3 VV kann im Fall der Rücknahme der Revision nur dann entstehen, wenn nach Begründung der Revision konkrete Anhaltspunkte für die Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung bestehen.